Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Nachrichten Vermischtes Heimliche Videoaufnahmen bei Zirkusvorstellungen durch PETA sind "Rechtsbruch"

Heimliche Videoaufnahmen bei Zirkusvorstellungen durch PETA sind "Rechtsbruch"

Archivmeldung vom 09.12.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.12.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Eingangsportal, Kasse und Zirkuszelt des Circus Krone Bild: AxelHH / de.wikipedia.org
Eingangsportal, Kasse und Zirkuszelt des Circus Krone Bild: AxelHH / de.wikipedia.org

Der Bundesgerichtshof hat in dem Rechtsstreit zwischen der Circus Krone GmbH & Co. Betriebs KG und der radikalen Tierrechtsorganisation PETA Deutschland e. V. mit Beschluss vom 30. November 2011 (Az.: I ZR 219/11) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. März 2011 (Az.: 7 U 94/09) zurückgewiesen. Das Hamburger Urteil ist damit rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in seinem Urteil mit einer Kampagne der radikalen Tierrechtsorganisation PETA zu befassen, mit der PETA rechtswidrige und rufschädigende Behauptungen sowie Videoaufnahmen verbreitet hatte, die Aktivisten trotz Film- und Foto-Verbot heimlich während einer Zirkusvorstellung gemacht hatten.

In seinem Urteil vom 8. März 2011 hatte das Gericht betont, dass diese Videoaufnahmen rechtswidrig angefertigt wurden. Das heimliche Filmen während der Zirkusvorstellung stelle einen "Rechtsbruch" dar, so das Oberlandesgericht wörtlich.

Der Circus Krone hatte sich auf das Film- und Fotografierverbot berufen und unter anderem auf Unterlassung der Verbreitung der Videoaufnahmen geklagt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Verbreitung der rechtswidrig gemachten Videoaufnahmen durch PETA nur deshalb nicht gerichtlich verboten, weil PETA nur "einzelne kurze Bildsequenzen" verbreitet und diese in eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gezeigten Szenen eingebunden hatte. In einem solchen Fall sei die Verbreitung solcher kurzen Bildsequenzen ausnahmsweise durch das urheberrechtliche Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz gedeckt.

"Der Beschluss des Bundesgerichtshofes ist kein Sieg für die radikale Tierrechtsorganisation PETA" kommentiert Dr. Walter Scheuerl, der Hamburger Rechtsanwalt des Circus Krone, die Entscheidung. "Der BGH hat mit seinem Beschluss bestätigt, dass das heimliche Filmen von Zirkusvorstellungen ein Rechtsbruch ist. Es freut uns sehr, dass wir damit für künftige Fälle dieser Art jetzt einen klaren Präzedenz-Fall haben", so Scheuerl weiter.

Quelle: Circus Krone GmbH & Co. (ots)

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte agra in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige