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BGH: Schadenersatzansprüche im VW-Skandal teilweise verjährt

Archivmeldung vom 17.12.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.12.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Gericht: Urteil. Bild: flickr.com/sfalkow
Gericht: Urteil. Bild: flickr.com/sfalkow

Im VW-Skandal ist die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche teilweise bereits Ende 2018 abgelaufen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag hervor. Da VW die Öffentlichkeit Ende 2015 über den Skandal informierte, endete die dreijährige Verjährungsfrist eigentlich am 1. Januar 2019, argumentierten die Richter.

Für betroffene Verbraucher bedeutet dies, dass sie ihre manipulierten Pkw nicht länger gegen die Zahlung von Schadensersatz an VW zurückgeben können. Das Urteil betrifft rund 9.000 Kläger, deren Verfahren aktuell noch anhängig sind. Konkret ging es in dem Verfahren um die Klage eines Fahrzeugkäufers, die im Jahr 2019 eingereicht wurde. Sein Fahrzeug hatte er im April 2013 erworben. Im dem Fall wusste der Kläger bereits im Zuge der Ad-hoc-Meldung von VW, dass sein Fahrzeug manipuliert wurde.

Dies ist eine Besonderheit. Die meisten betroffenen Pkw-Halter haben nämlich erst im Jahr 2016 davon erfahren, dass ihre Fahrzeuge tatsächlich illegale Abschalteinrichtungen enthalten. VW und die Tochterunternehmen des Unternehmens informierten betroffene Autobesitzer erst ab 2016 persönlich über den Abgasskandal. Die BGH-Richter kündigten daher bereits an, ein weiteres Verfahren in der Sache zu terminieren. VW hatte geltend gemacht, dass die Verjährungsfrist bei der Klageerhebung bereits abgelaufen war. In erster Instanz hatte das Landgericht Stuttgart der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung von VW hatte das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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