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Neues Gesetz vereinfacht die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen

Archivmeldung vom 04.08.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.08.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

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Am 20.06.2008 ist das Gesetz zu besseren Durchsetzung von Forderungen innerhalb der Europäischen Union verabschiedet worden. Die Mahnverfahren werden innerhalb von Europa standardisiert und damit kostengünstiger. Außerdem wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt. „Das bedeutet eine große Erleichterung für Privatpersonen und Unternehmer“, so die Kanzlei Auer Witte Thiel.

Auer Witte Thiel begrüßt das Gesetz als wichtigen Schritt für die Regelung der wirtschaftlichen Wirklichkeit innerhalb Europas. „Die vereinfachten Verfahrensweisen verhelfen Privatpersonen und Unternehmern schneller zu ihrem Recht“, erklärt die Kanzlei Auer Witte Thiel. Ein Beispiel: Eine Studentin bestellt über das Internet bei einem Londoner Händler einen Computer. Dieser weist aber nicht die bestellte technische Ausstattung auf, weshalb die Studentin sofort vom Kaufvertrag zurücktritt und den PC wieder nach London sendet. Doch der Händler zahlt trotz mehrfacher Aufforderung das Geld nicht zurück. Bisher war die Durchsetzung einer solchen Forderung kompliziert und ineffektiv.

Die neuen EU Bestimmungen sehen vor, dass das Mahnverfahren bei dem Gericht stattfindet, in dessen Bezirk sich der Antragsgegner aufhält. „So ist sichergestellt, dass kein Deutscher mit einem ausländischen Zahlungsbefehlt konfrontiert wird“, so die Experten von Auer Witte Thiel. In Deutschland wird für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig sein. Für das europäische Mahnverfahren füllt der Antragsteller zunächst ein Formular anhand von Code-Nummern aus, woraufhin das Gericht den Zahlungsbefehl erlässt. Der Zahlungstitel wird dem Antragsgegner vom Gericht zu gestellt. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Sobald dies eingetreten ist, kann der Antragsteller den Zahlungstitel in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzen.

Die Kanzlei Auer Witte Thiel sieht auch im zweiten Teil des Gesetzes, der für Forderungen bis zu 2.000 Euro Anwendung findet, einen großen Fortschritt. Das neue Gesetz enthält einige zivilprozessuale Bestimmungen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zustellungen in EU-Mitgliedstaaten und Nicht-Mitgliedstaaten. „Gerade bei den kleinen Forderungen bis 2000 Euro ist ein einheitliches, europäisches Verfahren sehr sinnvoll, da es viele Kosten spart“, sagt die Kanzlei Auer Witte Thiel. „Das Gesetz ist ein weiterer Meilenstein im europäischen Rechtsschutz. Es wird immer effektiver und sichert dadurch Privatpersonen und Unternehmern ihre Rechte im internationalen Handel“, erklärt ein Sprecher von Auer Witte Thiel abschließend.

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