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314 000 Personen erhielten Ende 2009 Hilfe zum Lebensunterhalt

Archivmeldung vom 28.10.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.10.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) erhielten zum Jahresende 2009 in Deutschland rund 314 000 Personen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII "Sozialhilfe"). Dies waren 3,4% weniger Hilfebezieher als im Vorjahr.

Bundesweit bezogen Ende 2009 damit 3,8 von 1 000 Einwohnern laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. In Bremen war der Anteil der Empfänger mit 5,7 Personen je 1 000 Einwohner am höchsten, in Baden-Württemberg mit 1,3 Personen je 1 000 Einwohner am niedrigsten.

Sieben von zehn Leistungsberechtigten (70,5%) lebten in Einrichtungen wie Wohn- oder Pflegeheimen. Drei von zehn Empfängern (29,5%) lebten außerhalb von Einrichtungen, überwiegend in Einpersonenhaushalten. Mit knapp 40 Jahren waren die Leistungsbezieher außerhalb von Einrichtungen im Durchschnitt deutlich jünger als die in Einrichtungen mit rund 53 Jahren.

2009 gaben die Kommunen und die überörtlichen Sozialhilfeträger für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt 999 Millionen Euro netto aus, 12,5% mehr als im Vorjahr. Hierbei sind Erstattungen von anderen Sozialleistungsträgern bereits berücksichtigt. Etwa 55% der Ausgaben wurden für Leistungsberechtigte in Einrichtungen und knapp 45% für Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen verwendet.

Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich unter anderem an Behinderte und pflegebedürftige Personen, die in Einrichtungen leben und dort Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (nach dem 6. Kapitel SGB XII) oder Hilfe zur Pflege (nach dem 7. Kapitel SGB XII) beziehen. Sie können neben diesen rein maßnahmebezogenen Sozialhilfeleistungen auch Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass sie diesen Bedarf nicht zum Beispiel durch Renteneinkünfte, durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach dem 4. Kapitel SGB XII) oder in anderer Weise decken können. Außerhalb von Einrichtungen kommt die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt etwa für vorübergehend Erwerbsunfähige, längerfristig Erkrankte oder Vorruhestandsrentner mit niedriger Rente in Betracht.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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