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Muslimische Doktorandin zerstört Collage

Archivmeldung vom 24.03.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.03.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Eine muslimische Doktorandin, die 2013 an der Universität Duisburg-Essen in einer Ausstellung eine Collage zerstört hat, kann sich nicht mit ihrer Glaubensfreiheit entschuldigen. Das berichtet das in Bielefeld erscheinende WESTFALEN-BLATT. Sie muss 400 Euro Geldstrafe wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zahlen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden, das die Revision der gebürtigen Marokkanerin gegen ein Urteil des Landgerichts Essen zurückwies. In der Uni wurde 2013 fand eine Ausstellung studentischer Werke mit dem Titel »What Comics can do - Recent Trends in Grafic Fiction« gezeigt. Dabei wurde unter anderem Collagen aus Comics gezeigt.

Einer der benutzten Comics stammt von der international ausgezeichneten israelischen Comiczeichnerin und Autorin Rutu Modan. Auf einer Zeichnung sind Demonstranten mit Plakaten zu sehen. Auf denen steht in mehreren Sprachen: »Beendet die Besetzung!« Die Doktorandin behauptete, bei genauerem Hinsehen stehe dort nicht in arabischer Schrift »Beendet die Besatzung«, sondern durch die Veränderung eines Buschstabens und die Verbindung weiterer Schriftzeichen »Nieder mit Allah«.

Die Doktorandin verlangte, das Werk zu entfernen. Der Bibliotheksangestellte lehnte das ab, bot der Frau aber an, die beanstandete Stelle mit einem Stück Papier zu überkleben. Als er das Papier zuschneiden wollte, griff die Doktorandin zur Schere und schnitt die beanstandete Szene aus der Collage.Die Uni sah religiöse Gefühle von Muslimen in Gefahr und beendete die Ausstellung vorzeitig. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, die von Studenten hergestellten Collagen seien als Kunstgegenstände ausgestellt worden. Über das Interesse der Öffentlichkeit, diese Schau zu sehen, habe sich die Frau hinweggesetzt. Auch könne die Doktorandin aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit keine Rechtfertigung ableiten. Eine Strafbarkeit entfalle nur, wenn ein Täter keine Möglichkeit habe, seine Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen. Der Bibliotheksmitarbeiter sei aber bereit gewesen, die beanstandete Szene zu überkleben, womit das Ziel der Frau erreicht gewesen sei. »Trotzdem hat sie selbst zur Schere gegriffen. Zu einer solchen Beeinträchtigung fremder Interessen berechtigt die Gewissensfreiheit nicht.«

Quelle: Westfalen-Blatt (ots)

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