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Gericht stärkt Billig-Busse in Deutschland

Archivmeldung vom 24.06.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.06.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: ©AngelaL/pixelio.de
Bild: ©AngelaL/pixelio.de

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Linienfernverkehr mit Bussen unter Umständen genehmigt werden kann, auch wenn die Strecke bereits von der Bahn bedient wird, wenn die Fahrpreise im Busverkehr deutlich günstiger sind als die entsprechenden Bahnpreise. Allerdings war die angegriffene Linienverkehrsgenehmigung deshalb aufzuheben, weil der Bahn nicht die erforderliche Möglichkeit zu einer Ausgestaltung ihres Schienenverkehrs eingeräumt worden war.

Im November 2005 wurden dem beigeladenen Busunternehmen die Einrichtung und der Betrieb eines Linienbusverkehrs von Frankfurt am Main (Hauptbahnhof) nach Dortmund (Hauptbahnhof) mit Zwischenhalten in Bonn, Köln, Duisburg, Essen und Bochum genehmigt. Hiergegen hatte die Bahn unter anderem mit der Begründung geklagt, dass allein günstigere Fahrpreise die Genehmigung eines Parallelverkehrs zu dem von ihr angebotenen Schienenverkehr nicht rechtfertigten, der schneller und bequemer sei. Ihre Klage und die von ihr gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Urteile geändert und den Genehmigungsbescheid aufgehoben. Die Genehmigungsbehörde habe einen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob der Verkehr bereits mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werde und ob es mit einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung verbunden sei, wenn mit dem beantragten Verkehr eine bereits wahrgenommene Verkehrsaufgabe übernommen werden solle. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Genehmigungsbehörde bei der ihr obliegenden Gewichtung der einzelnen Belange und Interessen den deutlich günstigeren Fahrpreisen der Beigeladenen das ausschlaggebende Gewicht beigemessen und das Vorliegen eines Versagungsgrundes deshalb verneint habe. Ein Verkehrsbedürfnis für den Linienbusverkehr der Beigeladenen habe insbesondere bei dem Teil der Bevölkerung gesehen werden können , der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die Verkehrsangebote der Klägerin und die damit verbundenen Vorteile hinsichtlich Schnelligkeit und Komfort zu nutzen. Die erteilte Genehmigung sei aber deshalb aufzuheben, weil die Genehmigungsbehörde die Klägerin nicht in der gebotenen Form zu einer Ausgestaltung des bereits vorhandenen Schienenverkehrs aufgefordert habe. Das Urteil könnte die Personenbeförderung in Deutschland nachhaltig ändern. Weil das Preisargument bislang nicht gezählt hatte, wurden Fernbusse in Deutschland fast nie zugelassen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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