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DDR-Lizenz des Wettanbieters bwin trotz Glücksspielstaatsvertrag weiter gültig

Archivmeldung vom 05.02.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.02.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat einem Antrag von bwin e.K. entsprochen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Verfügung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wiederherzustellen.

Die Behörde hatte bwin e.K. untersagt, Sportwetten über das Internet oder auf andere Weise in Mecklenburg-Vorpommern anzubieten und Werbung für sein Angebot im Bundesland zu betreiben. Damit hat bwin e.K. alle bisher entschiedenen Eilverfahren vor Oberverwaltungsgerichten in den neuen Bundesländern gegen entsprechende behördliche Untersagungsverfügungen gewonnen. Vergleichbare Entscheidungen hatten bereits die Oberverwaltungsgerichte in Thüringen, Sachsen und Sachen-Anhalt getroffen.

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dass die bwin e.K. 1990 auf Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR erteilte Lizenz auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Einigungsvertrages weiter wirksam ist und daher auch in Mecklenburg-Vorpommern gilt.

Damit hat das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin bestätigt. Dieses hatte im Oktober letzten Jahres entschieden, dass die bwin e.K. über eine gültige DDR-Lizenz verfüge, die auch den Vertriebsweg Internet mit erfasse. Auf Grund der DDR-Lizenz fänden die einschlägigen Vorschriften des im Januar in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags auf bwin keine Anwendung.

Das Verwaltungsgericht hatte zudem erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungs- und Europarecht formuliert.

Quelle: bwin e.K.

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