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Höchste Arbeitsrichterin mahnt zu großer Ehrlichkeit im Job

Archivmeldung vom 18.06.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.06.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Deutschland höchste Arbeitsrichterin hat Arbeitnehmer zu großer Ehrlichkeit am Arbeitsplatz ermahnt und vor sogenannten Bagatelldelikten gewarnt. "Es bleibt dabei, dass auch scheinbar kleinere Verfehlungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen können", sagte Ingrid Schmidt, die Präsident des Bundesarbeitsgerichts, im Gespräch mit dem "Weser-Kurier" (Sonnabendausgabe).

"Man kann nicht einfach das, was einem nicht gehört, wegnehmen und glauben, dass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber davon unbeeinträchtigt wäre." In der vergangenen Woche hatte das Bundesarbeitsgericht überraschend das Urteil gegen eine Berliner Supermarktkassiererin aufgehoben, die unberechtigterweise Pfandbons im Wert von 1,30 Euro eingelöst hatte. Die Kündigung gegen die Emmely genannte Frau musste zurückgenommen werden, die Richter fanden, dass eine Abmahnung gereicht hätte. Das sei ein Erfolg für "Emmely", aber keine generelle Entwarnung für Arbeitnehmer, so Schmidt. Im Gegenteil: "Ich finde es nach wie vor richtig, dass man das Eigentum des Arbeitgebers und Vermögenswerte Dritter, mit denen man im Arbeitsverhältnis in Berührung kommt respektiert." Diese Werte stünden dem Arbeitnehmer nicht zur freien Verfügung, und genau das sollte er sich immer wieder bewusst machen - gerade im Einzelhandel, wo eine Vielzahl kleinerer Delikte zulasten des Arbeitgebers in der Summe einen großen Schaden ausmachen können, betont Schmidt. Anders als im Strafrecht könne ein Arbeitnehmer auch nicht darauf hoffen, dass im Zweifel vor Gericht für ihn entschieden werde. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" würde im Straf-, aber nicht im Arbeitsrecht gelten, so Ingrid Schmidt. "Da reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Vertragsverletzung wegen der nötigen Vertrauensbasis des Arbeitsverhältnisses als Begründung für eine Kündigung aus."

Quelle: Weser-Kurier

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