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Bundessozialgericht: Bett gehört zur Erstausstattung

Archivmeldung vom 23.05.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.05.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Bild: alt_f4 / pixelio.de
Bild: alt_f4 / pixelio.de

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Familien, die auf Hartz IV angewiesen sind, ein Jugendbett als Erstausstattung für ihre Kinder zusteht, wenn deren Kinderbett zu klein wird. Dem Gerichtsentscheid war eine Klage einer alleinerziehenden Mutter aus Freiburg vorangegangen, die den Rechtsweg beschritten hatte, weil ihr Sohn nicht mehr in das Gitterbett passte.

Der Kauf eines Jugendbetts sei als erstmalige Anschaffung dem Grunde nach angemessen, urteilten die Richter am höchsten deutschen Sozialgericht am Donnerstag in Kassel. Der Paritätische Wohlfahrtsverband begrüßte die Entscheidung des Bundessozialgerichts: "Das Urteil ist ein Beleg für das Scheitern des Pauschalierungswahns in Hartz IV. Der Gesetzgeber hat versucht, alle Eventualitäten des Lebens in eine Regelsatzpauschale zu zwängen. Herausgekommen sind statistische Absurditäten wie 1,11 Euro für einen Kühlschrank oder rund 2 Euro im Monat für ein Kinderfahrrad, die Hartz-IV-Beziehern zugestanden werden", so Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen.

Der Verband forderte den Gesetzgeber auf, die Regelsätze auf ein bedarfsgerechtes Niveau zu erhöhen und die grundsätzliche Möglichkeit der Gewährung einmaliger Leistungen wieder einzuführen, wie es sie vor der Einführung von Hartz IV gab. Unter diese einmaligen Leistungen fielen dann beispielsweise die Anschaffung großer Haushaltsgeräte, das Kinderfahrrad oder besondere Kosten im Zusammenhang mit der Einschulung.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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