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Verfassungsklage gegen Hufbeschlagsgesetz eingereicht

Archivmeldung vom 29.08.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.08.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Lange angekündigt, jetzt wahr gemacht: die Verfassungsklage gegen das Hufbeschlagsgesetz. Eingereicht wurde sie am 28. August von insgesamt 21 Schulen für Hufpflege oder Huftechnik, Hufpflegern und Huftechnikern.

Auf siebzig Seiten hat der Rechtsbeistand der Kläger Prof. Dr. Friedhelm Hufen - Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht - Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Mainz - die Verstöße des Hufbeschlaggesetzes gegen das Grundgesetz zusammen getragen.

Konkret wird dem Gesetz die Verletzung des Rechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes) und die Ungleichbehandlung von Hufschmieden und Huftechnikern (Art. 3 des Grundgesetzes) vorgeworfen. Dies ist ein besonders schwer wiegender Verstoß, da diese Rechte zu den durch kein Parlament veränderbaren oder aufhebbaren Grund- bzw. Bürgerrechten gehören, zu denen auch das Wahlrecht zählt.

Mit dem Tierschutz kann man nicht die Verbote der Hufpflege und Huftechnik sowie diese Berufe ausbildender Schulen rechtfertigen. Mißstände gibt es sowohl im traditionellen Hufschmiede- als auch im Hufpflege und Huftechnikbereich. Zu ihrer Bekämpfung müssen nicht ganze Berufe verboten werden. Vielmehr gibt das Tierschutzrecht auch jetzt schon ausreichend Handhabe, Verstöße zu bestrafen. Die einseitige Bevorzugung der Hufschmiede gegenüber der Hufpflege und Huftechnik belegen den Verdacht, dass es eher um Konkurrenzschutz als um Tierschutz geht.

Gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde wurde Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit der das Gesetz zunächst außer Vollzug gesetzt werden soll. Damit bliebe dann zunächst alles beim alten. Vieles spricht dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diesem Antrag - vermutlich bis Ende Oktober - zustimmen wird. Einerseits würden bei in Kraft treten des Gesetzes viele berufliche Existenzen unwiderruflich vernichtet. Andererseits entstünde nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Gesetzgebungsverfahren wohl kaum großer Schaden, wenn das Gesetz jetzt noch für einen begrenzten Zeitraum aufgehalten würde.

Quelle: Pressemitteilung Deutsches Hufregister

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