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VdeH: BGH-Urteil zu nikotinhaltigen Liquids ist "vorgezogener Aprilscherz"

Archivmeldung vom 08.02.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.02.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: GesaD  / pixelio.de
Bild: GesaD / pixelio.de

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Handel mit nikotinhaltigen Liquids ist ein Verstoß gegen den EU-Binnenhandel. Der Handel mit eZigaretten und nikotinhaltigen Liquids ist in der EU seit der Veröffentlichung der Tabakproduktrichtlinie im Mai 2014 legalisiert. Nach Inkrafttreten der Richtlinie am 20. Mai 2016, also in etwa 90 Tagen, wird der Handel mit eZigaretten und deren Liquids auch offiziell reguliert sein.

Dac Sprengel, Vorsitzender des VdeH: "Dieses Urteil ist ein schlechter Witz. Der Bundesgerichtshof hat versäumt, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Dies hätten die deutschen Richter tun müssen, da ihr Urteil den EU-Binnenmarkt betrifft. Dann wäre die Sinnlosigkeit eines deutschen Alleingangs für 90 Tage klar geworden. Es geht dem BGH in seiner Begründung um anderweitigen oralen Gebrauch. Dieser wurde seinerzeit exklusiv für schwedischen Lutschtabak (Snus) definiert und nicht für die eZigarette."

Bis zur kurz bevorstehenden Umsetzung der Richtlinie sollten alle Stellen kühlen Kopf bewahren, so Sprengel:

"Wir appellieren an die deutschen Behörden, von voreiligen Schritten abzusehen. Der Handel mit nikotinhaltigen Liquids ist EU-weit legalisiert. Die Behörden sollten sich nicht für einen so kurzen Zeitraum von unnötigen Bestimmungen leiten lassen."

Das Urteil dürfte vor diesem Hintergrund für die Händler von nikotinhaltigen Liquids folgenlos bleiben. Aufgrund der kurzen verbleibenden Zeit wird es kaum zu Verhandlungen kommen und hinterher können die Händler nicht mehr belangt werden.

Nebenbei bemerkt: Das Urteil betrifft ausschließlich Liquids, deren Nikotin aus Tabakpflanzen gewonnen wurde. Bei Nikotin aus anderen Nachtschattengewächsen wie Tomaten, Paprika und Kartoffeln greift das Urteil nicht.

Quelle: Verband des eZigarettenhandels e.V. (ots)

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