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Karneval: Spezielle Fahrzeuggutachten für Umzüge sind Pflicht

Archivmeldung vom 30.01.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.01.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Karnevalsumzug
Karnevalsumzug

Foto: Asio otus
Lizenz: GFDL
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Für Karnevalsgesellschaften und -vereine sind Rosenmontagszüge ein Höhepunkt der Karnevalssession. Damit ihre Themenwagen und Kutschen am bunten Treiben auf den Straßen teilnehmen können, bedarf es einiger Genehmigungen. So dürfen ausschließlich Fahrzeugkombinationen mit Gutachten, das unter anderem TÜV Rheinland ausstellt, an den Umzügen teilnehmen. Sie sollen die größtmögliche Verkehrssicherheit gewährleisten.

Da aber beispielsweise der Personentransport auf Anhängern grundsätzlich untersagt ist und die meist stark veränderten Wagen und Fahrzeuge nicht für den Straßenverkehr zugelassen würden, wird nach Brauchtumsverordnung geprüft. "In der Brauchtumsverordnung sind Ausnahmeregelungen für Karneval und andere Volksfeste genau definiert. Die Prüfkriterien sind streng, um diese Ausnahmen so sicher wie möglich zu gestalten", erklärt Thorsten Rechtien, Kfz-Experte bei TÜV Rheinland.

Maximale Personenzahl pro Wagen wird bei Prüfung festgelegt

Zum einen müssen die Gespanne so geschützt werden, dass niemand unter die Fahrzeuge geraten kann. Damit Personen nicht eingequetscht werden, darf der Lenkeinschlag nicht mehr als 60 Grad betragen. Aufstiege zu den Wagen sollten nach hinten ausgerichtet sein. Auf- und Einbauten, wie beispielsweise Tische und Bänke, gehören mit dem Wagen fest verbunden. Rutschfeste Stehflächen, Haltevorrichtungen sowie Brüstungen mit einer Mindesthöhe von einem Meter sind ebenfalls verpflichtend - die maximale Personenanzahl eines Wagens wird bei den Prüfungen festgelegt. Zudem werden neben der Kippsicherheit auch Bremsanlagen, Achsen und Beleuchtung untersucht. Anforderungen, die auch für Kutschen gelten, die außerdem über einen Wagenpass verfügen müssen, der die Teilnahme am Straßenverkehr gestattet.

Quelle: TÜV Rheinland AG (ots)


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