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Neues Mietgesetz soll Hauseigentümer stärken

Archivmeldung vom 12.05.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.05.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Uli Carthäuser  / pixelio.de
Bild: Uli Carthäuser / pixelio.de

Mieter müssen künftig sogenannte energetische Sanierungen grundsätzlich dulden. Sie dürfen bei solchen Arbeiten die Miete auch drei Monate lang nicht mindern. Das geht aus dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums hervor, der der Tageszeitung "Die Welt" vorliegt. Erhalten bleibt demnach die Umlagefähigkeit von elf Prozent der Modernisierungskosten auf die jährliche Miete. In Härtefällen soll es laut dem Entwurf aber Ausnahmen bei der Duldungspflicht der Modernisierung geben, berichtet die Zeitung.

Zudem hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht des Mietvertrages zum Ablauf des übernächsten Monats. Neu ist auch eine sogenannte "Hinterlegungsanordnung". So soll künftig die Miete bei juristischen Streitigkeiten binnen zwei Wochen bei den Amtsgerichten hinterlegt werden. Das Recht der Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird neu geregelt, heißt es in dem Referentenentwurf. Größeres Gewicht erhalte der neu geschaffene Tatbestand der "energetischen Modernisierung". Er umfasse alle Maßnahmen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz und zum Klimaschutz beitragen. "Energetische Modernisierungen führen für eine begrenzte Zeit von drei Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung", heißt es in dem Gesetzentwurf.

Der Entwurf schafft zudem einen Anspruch zur Umlage von Kosten bei der Wärmelieferung von Versorgern (Contracting) als Betriebskosten. Die Regelung gelte für sämtliche Bestandsverträge. Zudem will das Bundesjustizministerium das Räumungsverfahren effizienter und kostengünstiger gestalten: "Die in der Praxis entwickelte Berliner Räumung wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt", heißt es in dem Referentenentwurf. Dies erspare dem Vermieter den Vorschuss für die hohen Transport- und Lagerkosten des Räumungsguts. Ist eine Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs bei Gericht anhängig und befolgt der Mieter eine in diesem Prozess erlassene Hinterlegungsanordnung nicht, soll der Vermieter den Mieter im Wege des einstweiligen Rechtschutz! es aus d er Wohnung zwingen können, berichtet die Zeitung. Schließlich wird ein neuer Kündigungsgrund geschaffen, wonach auch bei Zahlungsverzug des Mieters mit der Mietkaution, wie beim Verzug mit der Mietzahlung die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden kann.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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