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BA: Keine neuen Regelungen zur Observierung von Hartz IV - Empfängern

Archivmeldung vom 04.06.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.06.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der in der heutigen Bildausgabe veröffentlichte Artikel zur "Beschattung von Hartz IV - Betrügern" suggeriert, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) künftig bei Betrugsverdacht verstärkt Leistungsempfänger observiert. Dies trifft so nicht zu.

Die BA stellt dazu fest:

Nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sollen die Träger der Grundsicherung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einen Außendienst einrichten. In der Vergangenheit gab es bereits Regelungen die beschrieben, wann Kontrollen gerechtfertigt sind, und welchen Rahmen der Datenschutz setzt. Neu ist, dass anstelle der bisherigen Hinweise und Empfehlungen aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes verbindliche Regelungen getroffen wurden. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Außendienst wurde klar und verbindlich geregelt, was rechtlich zulässig und was unzulässig ist. So darf eine Observation nur die Leiterin bzw. der Leiter der Grundsicherungsstelle anordnen. Damit werden Observationen restriktiver als bisher behandelt.

Grundsätzlich ist eine Observation unzulässig. Nur in begründeten Einzelfällen bei Verdacht auf besonders schwerwiegenden Leistungsmissbrauch ist sie als letztes Mittel der Sachverhaltsaufklärung zulässig. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn Leistungen über einen längeren Zeitraum in erheblicher Höhe zu Unrecht erbracht werden. Allein eine anonyme Anzeige rechtfertigt eine Observation damit im Regelfall nicht.

Die Regelungen zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs bewegen sich eindeutig im Rahmen des geltenden Rechts.

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Bundesrepublik ist über diese Regelung informiert.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

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