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Osnabrück: Zoll beschlagnahmtt über 92.000 Euro Bargeld wegen Zweifel

Archivmeldung vom 06.10.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.10.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Hauptzollamt Osnabrück
Bild: Hauptzollamt Osnabrück

92.000 Euro entdeckten Osnabrücker Zöllner am Abend des 4. Oktober 2022 bei einer Fahrzeugkontrolle auf der Autobahn 30. Die Ermittler überwachten den fließenden Verkehr aus den Niederlanden, als ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug ihr Interesse weckte. Sie leiteten den Pkw für eine Kontrolle zu einem Parkplatz in der Nähe der Abfahrt Gildehaus.

Im Verlauf der Kontrolle wurden die zwei Insassen nach mitgeführten Waren befragt, erläuterte Christian Heyer, Pressesprecher vom Hauptzollamt Osnabrück. "Tatsächlich wurde das Mitführen von 75.000 Euro Bargeld angegeben. Das Geld stammte nach Angaben der Reisenden aus dem Verkauf von Parfüm, dass sie im Auftrag einer Firma in Amsterdam veräußert hatten. Die weitere Durchsuchung des Fahrzeugs brachte jedoch noch zusätzliche 17.000 Euro zum Vorschein. Spontan wurde auch für dieses Bargeld eine Begründung geliefert. Hierbei sollte es sich um Rückgeld eines Kaufes bei einer anderen Firma handeln", führte Heyer aus.

Wegen der fehlenden Anzeige des Bargelds leiteten die Zollbeamten ein Bußgeldverfahren ein. Die Gesamtsumme des Bargelds wurde sichergestellt.

Die weiteren Ermittlungen hat die Gemeinsame Ermittlungsgruppe vom Zollfahndungsamt Essen und dem Landeskriminalamt aus Nordrhein-Westfalen übernommen.

Zusatzinformation

Die Kontrolleinheiten des Zolls überwachen den Verkehr mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln über die Grenzen Deutschlands zu anderen Mitgliedstaaten der EU und im Landesinnern.

Anzeigepflichtig sind Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von mehr als 10.000 Euro je Person. Durch die Anzeigepflichtigen sind auch die Herkunft, der wirtschaftlich Berechtigte sowie der Verwendungszweck darzulegen.

Quelle: Hauptzollamt Osnabrück (ots)

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