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Bayrisches Verwaltungsgericht kassiert Regelung zur Verkürzung des Genesenenstatus

Archivmeldung vom 11.02.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.02.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: GesaD  / pixelio.de
Bild: GesaD / pixelio.de

Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach ist die Verkürzung des Genesenenstatus in Deutschland in der jetzigen Form nicht zulässig. Am Freitag gab das Gericht den Eilanträgen von zwei Klägern statt. Dies berichtet das Magazin "RT DE".

Weiter berichtet RT DE: "Nach Ansicht eines bayrischen Verwaltungsgerichts ist die Verkürzung des Genesenenstatus in Deutschland in der jetzigen Form nicht zulässig. Am Freitag gab das Gericht im mittelfränkischen Ansbach den Eilanträgen von zwei Genesenen statt. Dem Urteil zufolge gilt bei den Klägern weiterhin der alte Genesenenstatus von sechs Monaten. Die Gerichtsentscheidung gilt zunächst einmal jedoch nur für die beiden Antragsteller (Az. AN 18 S 22.00234).

Mitte Januar war die Dauer des Genesenenstatus nach Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) innerhalb eines Tages auf eine Zeitspanne von maximal drei Monaten verkürzt worden. Zuvor galt der Status für ein halbes Jahr. Die neue Regelung hatte heftige Kritik an RKI-Chef Lothar Wieler und Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zur Folge.

Wie ein Sprecher des Ansbacher Gerichts sagte, hatten die Richter Zweifel, dass die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Sie kritisieren, dass die neue Verordnung keinen konkreten Zeitraum mehr benennt, sondern bezüglich des Zeitraums lediglich auf die RKI-Internetseite verweist. Gerichtssprecher Timm Waldmann erläuterte, dass durch den Verweis auf die Internetseite der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus treffe, sondern dies einer behördlichen Institution überlasse.

Die Richter sahen die Regelung demnach bereits aufgrund des Vorgehens als unzulässig an. Das Gericht verzichtete daher darauf, genau zu prüfen, ob die Verkürzung des Genesenenstatus insgesamt verfassungswidrig ist. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München eingelegt werden. Bereits Anfang Februar hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück die Verkürzung des Corona-Genesenenstatus für verfassungswidrig erklärt. Auch dieser Beschluss hatte unmittelbar nur Folgen für den Antragsteller, der Anspruch auf den Genesenennachweis zur Dauer von sechs Monaten hat. Das Verwaltungsgericht hat – anders als das Oberverwaltungsgericht – keine allgemeine Normverwerfungskompetenz."

Quelle: RT DE

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