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Migrant vergewaltigt Wiener Jungen: Gericht mildert Urteil ab – „einmaliger Vorfall“

Archivmeldung vom 24.05.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.05.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert  / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Im Falle eines Irakischen Flüchtlings, der einen 10-Jährigen in einem Hallenbad missbraucht hat, bestätigte der österreichische Oberste Gerichtshof am Dienstag zwar den Schuldspruch wegen schweren Missbrauchs und Vergewaltigung, reduzierte jedoch die verhängte Strafe – nun muss der Kinderpeiniger nur vier statt sieben Jahre im Gefängnis verbringen. Dies berichtet die deutsche Ausgabe des russischen online Magazins "Sputnik".

Weiter heißt es im Beitrag auf der Webseite: "Der inzwischen 21-jährige Flüchtling Amir A. hatte vor zwei Jahren einen zehnjährigen Jungen in einem Hallenbad an der Hand gepackt, ihn in eine WC-Kabine gedrängt und sich hinter verriegelter Tür an ihm vergangen. Nach der Tat ging er zurück ins Bad und sprang weiter von einem Sprungbrett ins Wasser, als ob nichts geschehen sei. Nach der Festnahme legte er ein Geständnis ab und sagte, er sei seinen „Gelüsten nachgegangen“, da er „seit vier Monaten keinen Sex mehr gehabt“ hätte. Damals hatte das Wiener Landesgericht bei einer Strafandrohung von bis zu 15 Jahren eine siebenjährige Freiheitsstrafe über den Flüchtling verhängt

Nun hat das Oberste Gerichtshof (OGH) nach mehr als anderthalb Jahren die Haftstrafe auf vier Jahre herabgesetzt, berichtet die Tageszeitung „Österreich“.  In der Begründung zu dem milderen Urteil erklärt der Senatspräsident Thomas Philipp,  dass man in diesem Fall „nicht das Augenmaß verlieren“ dürfte.

Bei dem Übergriff handle es sich nämlich um einen „einmaligen Vorfall“ und nicht um „jahrelange Missbrauchshandlungen im Familienkreis mit oft gravierenden Folgen“, weshalb die vier Jahre Freiheitsstrafe angemessen seien. Zudem müsste berücksichtigt werden, dass der Angeklagte vor der Tat unbescholten gewesen sei, ein reumütiges Geständnis abgelegt habe und zum Zeitpunkt der Tat noch keine 21 Jahre alt gewesen sei.

Dabei habe der OGH entgegen dem Erstgericht die „Schwere der Verbrechen“ und die „nicht absehbaren Folgen“ nicht als erschwerend gewichten  wollen —  wegen Mangel an „konkreten Feststellungen“. Was jedoch die möglichen Folgen für das Opfer betreffe, so Philipp, so könnte es sein, „dass es sie überhaupt nicht gibt“.

„Einem psychiatrischen Gutachten zufolge hatte der Bub nach der Tat nachweislich eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Dessen ungeachtet ist mit der nunmehrigen Entscheidung des OGH der innerstaatliche Instanzenzug erschöpft. Das Urteil ist — was Schuld und Strafe betrifft – rechtskräftig“, schreibt das Blatt."

Quelle: Sputnik (Deutschland)

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