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Urteil zu Sicherungsverwahrung: Bosbach fürchtet neue Gefahren für die Bevölkerung

Archivmeldung vom 04.05.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.05.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Fabian Pittich
Wolfgang Bosbach Bild: wobo.de
Wolfgang Bosbach Bild: wobo.de

Der Vorsitzende des Bundestags-Innenausschusses, Wolfgang Bosbach (CDU), fürchtet nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung Gefahren für die Bevölkerung. "Dieses Urteil birgt erhebliche Risiken für potenzielle Opfer", sagte er der in Halle erscheinenden "Mitteldeutschen Zeitung" (Donnerstag-Ausgabe).

"Denn nach dieser Entscheidung müssen gefährliche Straftäter freigelassen werden. Die jeweils zuständigen Polizeibehörden können da nicht achselzuckend zur Tagesordnung übergehen, sondern sie müssen Maßnahmen ergreifen, damit diese Täter nicht wiederum schwere Straftaten begehen können. Da kommt auf unsere Polizeibehörden viel Arbeit zu." Gleiches gelte für die Gerichte, so Bosbach. "Denn die Abgrenzung zwischen gefährlichen Straftätern und hoch gefährlichen Straftätern dürfte nicht einfach sein. Ich wüsste jedenfalls keine Kriterien, wie man zwischen gefährlich und hoch gefährlich unterscheiden kann." Der Gesetzgeber schließlich hat dem CDU-Politiker zufolge nun "die Aufgabe, die gesamte Sicherungsverwahrung neu zu regeln. Die Folgen des Urteils sind damit insgesamt erheblich."

Mayer: Bevölkerung bleibt geschützt

Anlässlich des heutigen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit einzelner Regelungen der Sicherungsverwahrung erklärt der innen- und rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Stephan Mayer: "Auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzelne Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Jugendgerichtsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, stellt sie zugleich noch einmal klar, dass hoch gefährliche Straftäter auch weiterhin nicht entlassen werden müssen."

Mayer weiter: "Vielmehr überwiegt die Sicherheit der Allgemeinheit vor dem Interesse des Intensivtäters an der Beendigung der Freiheitsentziehung. Es ist daher auch weiterhin nicht mit ihrer unkontrollierten Freilassung zu rechnen. Bund und Länder stehen nun in der Pflicht, nach einer sorgfältigen Prüfung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Abstandsgebot und der Verbesserung des Angebotes an therapeutischen Maßnahmen für Sicherungsverwahrte, die bestehenden Regelungen fortlaufend weiterzuentwickeln."

Voßhoff: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung schwierig

Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch ein Urteil zur Sicherungsverwahrung gesprochen. Dazu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff: "Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur nachträglichen Sicherungsverwahrung hat sich auch das Bundesverfassungsgericht wieder dazu geäußert."

Voßhoff weiter: "Nachdem das Verfassungsgericht die nachträgliche Sicherungsverwahrung in früheren Entscheidungen stets als verfassungskonform bewertet hatte, war es aufgrund der Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshofs jetzt gezwungen, eine neue Position einzunehmen. Die Karlsruher Richter haben die Regelungen zur Sicherungsverwahrung nun zwar insgesamt für verfassungswidrig erklärt, weil sie den Abstand zwischen Strafvollzug und Verwahrungsvollzug als nicht gewahrt ansehen. Bezüglich der Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung, haben sie darüber hinaus noch eine Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebotes gesehen. Das Verfassungsgericht hat aber die grundsätzliche Notwendigkeit eines solchen Rechtsinstituts als Pendant zum liberalen deutschen Strafrecht mit seinen im internationalen Vergleich eher geringen Strafen grundsätzlich anerkannt. Deshalb sind die entsprechenden Vorschriften auch nicht für nichtig erklärt worden, sondern für eine Übergangszeit weiter anwendbar. Besonders gefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter können darüber hinaus weiterhin in Gewahrsam belassen werden, wenn sie an einer psychischen Störung leiden.

Begrüßenswert ist dabei, dass das Bundesverfassungsgericht die von der christlich-liberalen Koalition kürzlich verabschiedete Reform der Sicherungsverwahrung mit dem Therapie- und Unterbringungsgesetz offenbar als gangbaren Weg betrachtet, der auch die Anforderungen des Straßburger Menschenrechtsgerichtshofs erfüllt. Es liegt nunmehr am Gesetzgeber, und zwar - wie Karlsruhe ausdrücklich betont - an Bund und Ländern, bis zum 31. Mai 2013 zu einer Lösung zu kommen, die den Anforderungen des Verfassungsgerichts gerecht wird. Das wird insbesondere auch von den Ländern massive Anstrengungen finanzieller und organisatorischer Art erfordern. Insgesamt werden wir dabei darauf achten, dass das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung angemessen zur Geltung kommt."

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung / CSU-Landesgruppe / CDU/CSU - Bundestagsfraktion

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