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Antrag auf ersten Mitgliederentscheid der AfD eingereicht

Archivmeldung vom 31.01.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 31.01.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Hansjörg Müller (2020)
Hansjörg Müller (2020)

Bild: AfD Deutschland

Hansjörg Müller MdB, stellvertretender Landesvorsitzender der bayerischen AfD, hat am 31. Januar 2020 in der AfD-Bundesgeschäftsstelle (s)einen Antrag auf Durchführung eines Mitgliederentscheids gemäß § 20 der Bundessatzung dem Bundesgeschäftsführer übergeben.

Der beantragte Mitgliederentscheid soll zur Frage durchgeführt werden, ob ein Bundesparteitag im Jahr 2020 als Mitgliederparteitag einberufen werden muss. Zusammen mit dem Antrag wurden mehr als 1.200 Unterschriften von Unterstützern eingereicht.

Gemäß § 20 (5) Bundessatzung werden die Unterlagen als nächstes von einen Prüfungsausschuss geprüft, dem folgende Mitglieder angehören:

  • die von den Vertretern der Landesverbände gewählte Konventsvorsitzende (Edeltraud Schwarz),
  • der von den Landesschatzmeistern gewählte Sprecher der Schatzmeisterkonferenz (Stefan Edler),
  • der Vorsitzende des Satzungsausschusses des Konvents (Julian Flak),
  • der Bundesschatzmeister (bzw. der dessen Aufgaben bis zur Nachwahl übernehmende Stellvertreter: Carsten Hütter) und
  • der Schriftführer des Bundesverbands (d.h. der Bundesschriftführer: Joachim Kuhs).

Nach § 20 (3) Bundessatzung sind Voraussetzungen für die Durchführung eines Mitgliederentscheids und einer Mitgliederbefragung folgende:

„Soweit dies in der Satzung vorgesehen ist, finden der Mitgliederentscheid und die Mitgliederbefragung auf Antrag des Bundesvorstands statt, im übrigen auf Antrag

(a) von drei vom Hundert der Mitglieder […]“

Gemäß § 2 (2) a der Verfahrensordnung für Mitgliederentscheide erfolgt der Nachweis der in § 20 (3) der Bundessatzung vorgesehenen Antragsberechtigung und -quoren

„im Fall des § 20 (3) a der Bundessatzung durch Einreichung einer ausreichenden Anzahl von Unterstützungsbekundungen in Schriftform. Diese haben mindestens den Antragstext, den Vor- und Zunamen des Unterstützers, seine Mitgliedsnummer, sein Geburtsdatum sowie eine mit Datum versehene eigenhändige Unterschrift zu enthalten. Die Unterschriftsleistung darf nicht mehr als drei Monate vor der Antragsstellung erfolgt sein. Zusätzlich ist der Antragstext sowie eine zur elektronischen Weiterverarbeitung geeignete Unterstützerliste, welche ausschließlich die Mitgliedsnummern und die dazugehörigen Zunamen enthält, in elektronischer Form einzureichen.“

https://www.afd.de/satzung/#20

www.afd.de/vo-mitgliederbefragung

Quelle: AfD Deutschland

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