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Karlsruhe erklärt BKA-Gesetz für teilweise verfassungswidrig

Archivmeldung vom 20.04.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.04.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Roben der Richter am Bundesverfassungsgericht
Roben der Richter am Bundesverfassungsgericht

Foto: UrEvilboyheber
Lizenz: CC-BY-SA-3.0-de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung durch das Bundeskriminalamt (BKA) ist in Teilen verfassungswidrig. Das gab das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch bekannt. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung heimlicher Überwachungsmaßnahmen seien die im Jahr 2009 eingeführten Vorschriften teilweise zu unbestimmt und zu weit, urteilte das Gericht.

Auch fehle es zum Teil an flankierenden rechtsstaatlichen Absicherungen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung oder zur Gewährleistung von Transparenz, individuellem Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle. Die Vorschriften zur Übermittlung von Daten an dritte Behörden seien ‑ sowohl hinsichtlich inländischer als auch hinsichtlich ausländischer Behörden ‑ an etlichen Stellen nicht hinreichend begrenzt.

Das Gericht setzte dem Gesetzgeber eine Frist zur Nachbesserung bis Ende Juni 2018 und machte zahlreiche Vorgaben, damit die Regelung vorerst weiter angewandt werden kann. Um Anschläge zu verhindern, dürfen die Ermittler seit 2009 Wohnungen abhören, Überwachungskameras installieren und Telefonate anzapfen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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