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Union unterstützt steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten

Archivmeldung vom 18.08.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.08.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bundesfinanzhof in München. Bild: Oliver Raupach / de.wikipedia.org
Bundesfinanzhof in München. Bild: Oliver Raupach / de.wikipedia.org

Das Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Absetzbarkeit der Ausbildungskosten soll nach dem Willen der Union weitgehend umgesetzt werden. "Überlegungen, die Ausbildung steuerlich stärker zu fördern, gab es bei uns schon länger", sagte Unionsfraktionsvize Michael Meister der in Düsseldorf erscheinenden "Rheinischen Post".

"Wir müssen nur sehen, wie stark dieses Urteil die Steuereinnahmen beeinträchtigt", schränkte Meister ein. Nichtanwendungserlasse für die Finanzämter wolle die Koalition aber möglichst unterlassen. Der Bundesfinanzhof hatte am Mittwoch geurteilt, dass Berufseinsteiger die Kosten für eine Ausbildung oder ein Erststudium künftig steuerlich geltend machen können.

Bundesfinanzhof erlaubt Steuerabzug für Erstausbildung

Künftig könnten Auszubildende und Studenten die Kosten ihrer Ausbildung leichter von der Steuer absetzen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Grundsatzurteilen am Mittwoch. Die Regelung gilt mindestens vier Jahre rückwirkend für die erste Berufsausbildung oder das erste Studium nach Schulabschluss. Mit der Entscheidung werde das seit 2004 geltende Abzugsverbot außer Kraft gesetzt, da es nicht aus dem Einkommenssteuergesetz abgleitet werden könne, hieß es. Das Abzugsverbot sah vor, dass Ausgaben für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nicht als Werbungskosten gelten und somit nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Auszubildende und Studenten, die sich nun auf die aktuelle Rechtsprechung berufen wollen, müssen schon während ihrer Ausbildung jährlich eine Steuererklärung abgeben und darin die Ausbildungskosten als steuerlichen Verlustvortrag feststellen lassen. Als Berufsanfänger können sie dann diese Verluste als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung mit dem Ziel einer entsprechenden Berufstätigkeit erfolgt. Allerdings haben die Urteile keine grundsätzliche Wirkung: Das Bundesfinanzministerium könnte mit einem Nichtanwendungserlass auf die Urteile reagieren, um danach eine Gesetzesänderung einzuleiten. Ein Nichtanwendungserlass bewirkt, dass die Finanzämter die BFH-Urteile ignorieren.

Quelle: Rheinische Post (ots) / dts Nachrichtenagentur

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