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Kölner Geiselnehmer hätte abgeschoben werden können

Archivmeldung vom 18.10.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.10.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: I-vista / pixelio.de
Bild: I-vista / pixelio.de

Der Geiselnehmer vom Kölner Hauptbahnhof hätte offenbar früh abgeschoben werden können, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) keinen Fehler gemacht hätte. Nach Informationen des "Kölner Stadt-Anzeiger" hat das Amt vor drei Jahren eine Frist versäumt und es verpasst, den Syrer nach Tschechien zu überstellen. Wie zu erfahren war, soll Mohammad A.R. Anfang 2015 in die EU eingereist sein und einen Asylantrag in Prag gestellt haben. Von dort soll er am 2. März nach Deutschland weitergereist sein. Zwei Wochen später stellte er erneut einen Asylantrag beim Bamf.

Gemäß dem sogenannten Dublin-Abkommen in der EU, wonach derjenige Staat verpflichtet ist, das Asylverfahren durchzuführen, in dem der Asylsuchende zum ersten Mal die EU-Grenzen betritt, hätte Deutschland den Syrer nach Tschechien zurücküberstellen müssen. Aber das Bamf soll die entsprechende Frist versäumt haben. Nach Ablauf war eine Rücküberstellung dann nicht mehr möglich. Mit Entscheidung vom 12. Juni 2015 erkannte das Bamf die Flüchtlingseigenschaft des Syrers an: Mohammad A.R. lebt seitdem legal in Deutschland und seit Juli 2015 in Köln. Das Bamf in Nürnberg gab auf Anfrage des "Kölner Stadt-Anzeiger" zunächst keine Stellungnahme ab.

Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger (ots)

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