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Bundestag ändert Zivil- und Insolvenzrecht wegen Coronakrise

Archivmeldung vom 25.03.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.03.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Der Bundestag ändert wegen der Coronakrise das Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht - und zwar einstimmig, bei lediglich zwei Gegenstimmen aus der AfD. Am Freitag muss noch der Bundesrat zustimmen.

Im Bereich des Zivilrechts dürfen Schuldner im Zeitraum bis 30. Juni 2020 die Leistung einstweilen verweigern oder einstellen, wenn sie wegen der Covid-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können. Vermieter können Mietverhältnisse über Grundstücke oder Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, weil ein Mieter im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Pandemie beruht.

Im Bereich des Insolvenzrechts sollen die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie.

In der Strafprozessordnung wird ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt. Er soll es den Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese wegen der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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