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Dr. Rainer Rahn: Bundesverfassungsgericht verpasst Chance auf zeitgemäße Beurteilung der Medienlandschaft

Archivmeldung vom 18.07.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.07.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Dr. Rainer Rahn (2018)
Dr. Rainer Rahn (2018)

Bild: AfD Deutschland

Der hessische Spitzenkandidat der AfD für die Landtagswahl, Dr. Rainer Rahn, der die Urteilsverkündung des BVerfG am 18. Juli 2018 vor Ort verfolgte, kommentiert: “Es ist eine absolute Ungerechtigkeit, wenn allein das bloße Angebot für den Bürger Gebühren auslöst, unabhängig davon, ob er das Angebot nutzen will oder nutzen kann. Wenn diese Zwangsabgabe verfassungskonform sein soll, teilen wir diese Auffassung nicht und sehen es umso mehr als unsere vordringliche Aufgabe im Landtag den Runkfunkbeitragsstaatsvertrag zu kündigen.“

Nach dem AfD-Grundsatzprogramm soll eine Opt-Out-Regelung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk den bisherigen Beitragszahlern ermöglichen, zu einem Stichtag ihren Bezug ganz oder teilweise zu kündigen. Der Empfang wird verschlüsselt bzw. passwortgeschützt, sodass nur noch freiwillige Zahler über einen Zugang verfügen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird so zu einem Bürgerrundfunk, welches ausschließlich von seinen zahlenden Zuschauern und nicht mehr von der Politik abhängig ist.

Der hessische Spitzenkandidat Rainer Rahn erklärt weiter: „Wenn die Karlsruher Richter meinen, das Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender sei wichtig für die Demokratie und Meinungsvielfalt in unserem Land, dann frage ich mich, wieso in den Talkshows fast nie Vertreter der AfD, der Oppositionsführung im Deutschen Bundestag, zu Wort kommen. Wir fordern daher auch die Rundfunkkontrolle entsprechend anzupassen.“

Hierzu liefert das AfD-Grundsatzprogramm den Vorschlag, ähnlich wie ein Kirchengemeinderat oder der Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften, sollen die Kontrollgremien im öffentlich-rechtlichen Rundfunk von den Zuschauern gewählt werden. Nur dann ist das Prädikat „staatsfern“ auch gerechtfertigt.

Quelle: AfD Deutschland

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