Justizministerium plant digitale Reform der Zwangsvollstreckung
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sollen künftig mehr Dokumente elektronisch übermittelt werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesjustizministerium am Mittwoch veröffentlicht hat. Der elektronische Rechtsverkehr soll demnach gestärkt werden.
Anträge und Aufträge in der Zwangsvollstreckung sollen demnach künftig
im Regelfall vollständig elektronisch gestellt werden können. Derzeit
werden Anträge und Aufträge oft in hybrider Form gestellt: Während die
eigentlichen Anträge und Aufträge oft bereits in elektronischer Form
gestellt werden, werden die Dokumente zum Nachweis der
Vollstreckungsvoraussetzungen in vielen Fällen noch in Papierform
übermittelt. Das verursacht Mehraufwand und gilt als fehleranfällig.
Künftig
soll gelten: Wenn Anträge und Aufträge elektronisch gestellt werden,
sollen im Regelfall auch die vollstreckbare Ausfertigung und weitere
Papierurkunden, die dem Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
dienen, elektronisch übermittelt werden können. Ergänzend soll geregelt
werden, dass die vollstreckbare Ausfertigung im Regelfall auch an den
Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument übermittelt werden kann.
Im
Anschluss an einen Antrag oder Auftrag in der Zwangsvollstreckung
sollen sämtliche weitere Dokumente von Anwälten sowie Behörden an
Gerichtsvollzieher zukünftig elektronisch übermittelt werden müssen.
Diese Pflicht soll mit einer gewissen Übergangsfrist auf weitere
professionelle Verfahrensbeteiligte, etwa Inkassounternehmen, erstreckt
werden. Zudem sollen die sicheren Übermittlungswege bei der
Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich geregelt werden.
Es
soll darüber hinaus geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen dem
Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht digital nachgewiesen
werden kann. Zudem soll - klarer als bislang und auch für Rechtsanwälte -
geregelt werden, dass die Verfahrensvollmacht digital nachzuweisen ist.
Diese Regelungen des digitalen Nachweises sollen auf bestimmte
Bevollmächtigte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und in
bestimmten Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten ausgeweitet werden.
Der
Entwurf wurde am Mittwoch an Länder und Verbände verschickt und auf der
Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben
nun Gelegenheit, bis zum 1. August Stellung zu nehmen.
Quelle: dts Nachrichtenagentur