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Staatsrechtler halten Nutzung des Bundesrats als "Gegenregierung" für legitim

Archivmeldung vom 01.03.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.03.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Dass sich der rot-rot-grün-dominierte Bundesrat wie eine Art "Gegenregierung" der schwarz-gelben Mehrheit im Bundestag entgegenstellt, um die Bundesregierung bei unangenehmen Themen zu treiben, halten Staatsrechtler für legitim. "Dass der Bundesrat parteipolitisch agiert, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu akzeptieren", sagte der Leipziger Verfassungsrechtler Christoph Degenhart "Handelsblatt-Online".

Er verwies dabei auf den Grundgesetzartikel 21, der die Rolle der Parteien bei der politischen Willensbildung anerkenne und dabei den Bundesrat nicht ausnehme. "Die Entwicklung mag so der Intention des Grundgesetzes zuwiderlaufen", fügte Degenhart hinzu. "Es handelt sich hier aber um Bereiche der politischen Willensbildung, die nicht bis ins letzte durch das Grundgesetz zu regulieren sind."

Abhilfe könne wohl nur eine Entflechtung der Zuständigkeiten bringen, wie sie mit der Föderalismusreform 2006 versucht worden sei. Der Speyerer Staatsrechtler Joachim Wieland wandte ein, dass es zu einer "Gegenregierung" nicht kommen könne, weil Gesetze immer einen Mehrheitsbeschluss des Bundestages voraussetzten. "Es ist aber legitim, wenn der Bundesrat mit anderer politischer Mehrheit Alternativen zu Regelungskonzepten der Regierung aufzeigt", sagte Wieland "Handelsblatt-Online".

Er gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirkten. "Deshalb hat der Bundesrat das Recht, beim Bundestag eigene Gesetzesvorlagen einzubringen." Im "Parteienbundesstaat" brächten diese Vorlagen zudem "naturgemäß das Verständnis des Allgemeinwohls der politischen Mehrheit im Bundesrat" zum Ausdruck.

Der Bundesrat sei eben nicht darauf beschränkt, Länderinteressen zu verfolgen. "Einspruch gegen Gesetzesbeschlüsse des Bundestags einlegen oder seine Zustimmung verweigern darf er auch aus allgemeinpolitischen Gründen."

Nach Einschätzung des Juristen Degenhart könnte der Grundgesetz-Artikel 50 zur "Mitwirkung" des Bundesrats an der Gesetzgebung, der Verwaltung und in Angelegenheiten der Europäischen Union dafür sprechen, dass die Länderkammer ihre im Grundgesetz vorgesehene Funktion überdehne, wenn sie als "Gegenregierung" fungieren wolle. "Andererseits verleiht das Grundgesetz dem Bundesrat eine Reihe von Zuständigkeiten, die ihn in die Lage versetzen, Bundestag und Bundesregierung zu blockieren." Dies werde dann aktuell, wenn unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse in Bundestag und Bundesrat gegeben seien. "Dies ist nicht ungewöhnlich", betonte Degenhart.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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