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ZDK regt Verlängerung der Umsatzsteuersenkung an

Archivmeldung vom 30.11.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.11.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
KFZ und Auto (Symbolbild)
KFZ und Auto (Symbolbild)

Bild: S. Hofschlaeger / pixelio.de

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) regt eine Verlängerung der bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Umsatzsteuersenkung an. In gleichlautenden Schreiben an die Bundesminister Altmaier und Scholz weisen ZDK-Präsident Jürgen Karpinski und Hauptgeschäftsführer Axel Koblitz auf die positive Wirkung dieser Corona-bedingten Maßnahme insbesondere beim Absatz höherwertiger Güter an Privatkunden hin.

Die vom Gesetzgeber bezweckte Wirkung drohe jedoch zu verpuffen, wenn die Leistungserbringung nicht zeitnah zum Vertragsschluss, sondern absehbar erst nach dem Jahreswechsel erfolgen könne, heißt es in den Schreiben. Genau dies bereite speziell dem Automobilhandel mit Neufahrzeugen große Sorgen, wenn ein bereits im laufenden Jahr bestelltes Fahrzeug erst nach dem 31.12.2020 an den Kunden übergeben werden könne. Denn weder der Automobilhändler noch dessen Kunde hätten Einfluss auf den Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs.

Gründe für eine erst im neuen Jahr erfolgende Auslieferung liegen laut dem ZDK in langen Lieferzeiten, aber auch in der nach wie vor teilweise unbefriedigenden Situation in vielen Zulassungsstellen, zum Jahresende verschärft durch geschlossene Schalter oder eingeschränkten Öffnungszeiten. Um private Kunden in solchen Fällen noch in den Genuss des Steuervorteils kommen zu lassen, schlägt der ZDK als Alternative einer generell verlängerten, befristeten Umsatzsteuersenkung vor, diese Absenkung auch dann anwenden zu können, wenn die Ware noch vor dem Stichtag des 1.1.2021 bestellt worden ist, aber erst in 2021 ausgeliefert werden kann.

Ein weiterer Vorschlag des ZDK: Die mögliche befristete Aussetzung der Anwendung von § 27 Abs. 1 S. 2 und 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), wodurch in 2020 geleistete Anzahlungen auch bei Leistungserbringung erst nach dem Jahreswechsel dem niedrigeren Umsatzsteuersatz von 16 % unterworfen bleiben könnten. Laut dem ZDK sei dies auch europarechtlich möglich, da es hier gemäß Art. 95 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie lediglich um ein Wahlrecht gehe. Sofern es bei den aktuellen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen bliebe, würden sowohl dem mittelständisch geprägten Automobilhandel als auch dessen privaten Kunden die Vorteile der befristeten Umsatzsteuer-Senkung in weitem Maße vorenthalten. Daher setzen sich ZDK-Präsident Karpinski und Hauptgeschäftsführer Koblitz bei den Ministern Altmaier und Scholz dafür ein, die vorgeschlagenen Maßnahmen im Sinne der Verbraucher zu prüfen.

Quelle: Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ots)

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