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Homeoffice-Verordnung sieht regelmäßige Antigen-Schnelltests vor

Archivmeldung vom 19.01.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.01.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Mehr Jobcenter Mitarbeiter = Höhere Gängelungsquote von zumeist unvermittelbaren Menschen => Mehr Sanktionen = Statistisch weniger Langzeitarbeitslose (Symbolbild) (Bürokratie)
Mehr Jobcenter Mitarbeiter = Höhere Gängelungsquote von zumeist unvermittelbaren Menschen => Mehr Sanktionen = Statistisch weniger Langzeitarbeitslose (Symbolbild) (Bürokratie)

Bild: Bernd Kasper / pixelio.de

Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz einen Schwellenwert von 50 übersteigt. Das sieht der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums für eine Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, über den das "Handelsblatt" berichtet.

Dies gilt für Beschäftigte in Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten, "wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen". Wo kein Homeoffice möglich ist, gelten strikte Abstandsregeln. Nutzen mehrere Personen ein Büro, muss für jede mindestens eine Fläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Arbeitgeber gehalten, die Belegschaft in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen.

Wo sich diese Regelungen nicht umsetzen lassen, muss der Arbeitgeber durch Lüftung oder Trennwände für den Schutz der Mitarbeiter sorgen. Die gemeinsame Mahlzeit in Kantinen oder Pausenräumen wird bis auf wenige Ausnahmen untersagt. Können die Abstandsregeln oder die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken bereitstellen, die Beschäftigten sind verpflichtet, sie zu tragen. In Corona-Hotspots mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen soll die Belegschaft in Betrieben mit mindestens 50 regelmäßig anwesenden Beschäftigten wöchentlich einem Antigen-Schnelltest unterzogen werden. Dies gilt aber nur, wenn die Regeln zum Mindestabstand und -raum nicht eingehalten werden können oder die Beschäftigten regelmäßig aus dienstlichen Grünen öffentliche Verkehrsmittel nutzen müssen. Die Verordnung ist für die Dauer der epidemischen Lage befristet.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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