Ex-Verfassungsrichterin greift in Debatte um AfD-Verbotsantrag ein
Hinsichtlich der Entscheidung der Bundesregierung, ob sie einen Antrag auf Prüfung eines Verbots der AfD beim Bundesverfassungsgericht stellt, sieht Gabriele Britz, ehemalige Richterin des Gerichts, klare Grenzen für den Ermessensspielraum.
"Wenn wirklich sicher ist, dass die Voraussetzungen für ein Verbot
vorliegen, und wenn man außerdem es eine Weile auf politischem Wege
versucht hat und die Probleme nicht in den Griff bekommen hat - ich
denke, dann muss irgendwann der Antrag gestellt werden", sagte die
ehemalige Verfassungsrichterin dem Podcast "Ist das gerecht?" der
"Süddeutschen Zeitung". Die Freiheit der Bundesregierung, sich mit der
Stellung eines Verbotsantrags Zeit zu lassen oder sich auch ganz dagegen
zu entscheiden, habe "irgendwann eine Grenze". Das entsprechende
Ermessen sei nicht endlos, mahnte die Juristin, die von 2011 bis 2023
Richterin in Karlsruhe war.
Zudem widerspricht Britz
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU). Dieser hatte mit Blick auf
die Entscheidung des Bundesamts für Verfassungsschutz, die AfD als
"gesichert rechtsextrem" einzustufen, kürzlich gesagt, dass dies noch
keine ausreichende Grundlage für einen Verbotsantrag sei. Der
Verfassungsschutz hatte nämlich lediglich festgestellt, dass die AfD den
Grundsatz der Menschenwürde "gesichert" bekämpfe - nicht jedoch, dass
die AfD auch die weiteren beiden Elemente der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung bekämpfe, Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit.
Das sei so nicht richtig, sagte nun Britz,
die seit dem Ende ihrer Amtszeit in Karlsruhe als Professorin an der
Goethe-Universität Frankfurt am Main lehrt. "Das
Bundesverfassungsgericht hat immer wieder klargestellt, dass es genügt,
wenn eines der drei Elemente betroffen ist."
Parteien, die "nach
ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu
beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
gefährden", sind nach Artikel 21 des Grundgesetzes "verfassungswidrig".
Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das
Bundesverfassungsgericht. In einem Bundesgesetz ist geregelt, dass der
Verbotsantrag dazu von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung
gestellt werden kann.
Quelle: dts Nachrichtenagentur