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Skandalurteil in Maskenaffäre: Oberlandesgericht sieht keine Bestechlichkeit der CSU-Politiker

Archivmeldung vom 18.11.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.11.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
(Symbolbild)
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Bild: Unbekannt / Eigenes Werk

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) München, das die Vorwürfe gegen die CSU-Politiker im Zusammenhang mit lukrativen Maskendeals als nicht gerechtfertigt ansieht, kommt einem Fußtritt für das allgemeine Rechtsempfinden gleich. Selbst die Richter sind unzufrieden. Der Fall landet nun beim BGH. Dies berichtet das Magazin "RT DE".

Weiter berichtet RT DE: "Während die Corona-Krise im vergangenen Jahr das Leben der meisten Menschen erschwerte, verdienten Unions-Politiker an der Notlage viel Geld mit Atemschutzmasken-Geschäften. Dennoch müssen sich die langjährigen CSU-Abgeordneten Alfred Sauter und Georg Nüßlein in der Affäre laut dem Münchener Oberlandesgericht (OLG) nicht wegen Bestechlichkeit vor Gericht verantworten. Sie erhalten sogar auf diesem Weg erworbene Millionen-Summen zurück.

Die von der Generalstaatsanwaltschaft München erhobenen Korruptionsvorwürfe gegen den bayerischen Ex-Justizminister Sauter, seinen Parteifreund Nüßlein sowie einen Unternehmer, der die Masken beschafft hatte, seien nach Ansicht dreier Senate des OLG München nicht gerechtfertigt, teilte das Gericht am Donnerstag in München mit. Die Ermittler hatten den drei Beschuldigten zur Last gelegt, "ihren Einfluss und ihre Stellung als Abgeordnete eingesetzt zu haben, Bundes- und Landesbehörden zum Ankauf dieser Masken zu bewegen". Grundlage ist Paragraf 108e des Strafgesetzbuchs – Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern.

Das sei nach dem 2014 eingeführten Paragrafen des Strafgesetzbuchs zur Bestechung von Abgeordneten nicht strafbar, führten die Richter aus. Die Regelung erfordere, dass sich ein Politiker infolge einer angenommenen Gegenleistungen selbst oder in der Fraktion für die Interessen des Bestechenden einsetzt.

Alle drei hatten sich vor dem OLG gegen Durchsuchungsbeschlüsse und gegen sogenannte Vermögensarreste gewehrt. Der Unternehmer legte zudem Beschwerde gegen einen Haftbefehl ein, der zwischenzeitlich aber bereits außer Vollzug gesetzt worden war. Diesen Beschwerden gaben drei verschiedene OLG-Senate nun weitgehend statt.
Sauter bekommt damit die 1,24 Millionen Euro zurück, die er als Provision für die Vermittlung der Masken-Deals an staatliche Stellen erhalten hatte. Gleiches gilt für die 660.000 Euro, die Nüßlein erhalten hatte. Das Geld war nach Durchsuchungen beschlagnahmt worden.

Im Fall von Sauter seien – anders als bei Nüßlein – sogar die Durchsuchungen selbst rechtswidrig gewesen, urteilten die Richter. Bei dem Juristen sei von Anfang an klar gewesen, dass er das Geld von dem Unternehmer nicht für seine Arbeit als Abgeordneter erhalten habe, bei Nüßlein sei das erst im Laufe der Ermittlungen klar geworden. Den bereits außer Vollzug gesetzten Haftbefehl gegen den Unternehmer, der Sauter und Nüßlein eine Gewinnbeteiligung versprochen hatte, hob das OLG ebenfalls auf.

Das OLG befasste sich grundsätzlich mit der Problematik: Der Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern setze voraus, "dass einem Abgeordneten ein Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung bei der Wahrnehmung seines Mandats zugewendet beziehungsweise versprochen wird", so das Gericht. "Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers macht sich dagegen ein Mandatsträger durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen nicht strafbar, wenn er – wie vorliegend geschehen – lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutzt, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen, zum Beispiel Behörden und Ministerien, zu beeinflussen." Diesen klaren Willen des Gesetzgebers hätten die Senate bei ihren Entscheidungen hinnehmen müssen.

Allerdings machen die Richter selbst keinen Hehl daraus, dass sie damit selbst mit dem Ergebnis unzufrieden sind: Dass sogar "die missbräuchliche Kommerzialisierung des Mandats unter Ausnutzung einer nationalen Notlage von beispielloser Tragweite" nach aktueller Rechtslage straflos bleibe, erscheine kaum vertretbar und stehe in eklatantem Widerspruch zum allgemeinen Rechtsempfinden, so eine Argumentation.

Die Generalstaatsanwaltschaft will daher eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen. Die Rechtsfrage sei bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, teilten die Ermittler umgehend mit.

"Nach vorläufiger Beurteilung überzeugt die Begründung des Oberlandesgerichts nicht."

Auch weiche die aktuelle rechtliche Würdigung des OLG von der Einschätzung der Ermittlungsrichterin des OLG ab. Diese hatte die Durchsuchungs- sowie die anderen Beschlüsse im Vorfeld der Verhandlung erlassen. Zur endgültigen Klärung lege man deshalb Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) München ein. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern werde weiter fortgeführt. "Rechtlich maßgeblich wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache sein, die es abzuwarten gilt", betonte die Generalstaatsanwaltschaft.

Der schwäbische Bundestagsabgeordnete Nüßlein war nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe aus der CSU ausgetreten. Sauter wurde zum Rückzug aus seinen Parteiämtern gedrängt, gehört aber dem Landtag weiterhin an."

Quelle: RT DE


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