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Ministerium: Straftatbestand für „Feindeslisten“

Archivmeldung vom 08.02.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.02.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Anja Schmitt
Computerzentrale, Rechenzentrum, Hacken, Hacker & Spionieren (Symbolbild)
Computerzentrale, Rechenzentrum, Hacken, Hacker & Spionieren (Symbolbild)

Bild: Bernd Kasper / pixelio.de

Das Bundesjustizministerium will die Verbreitung sogenannter „Feindeslisten“ mit Daten vermeintlicher politischer Gegner strafbar machen, berichtet dpa.

Beim russischen online Magazin " SNA News " ist auf der deutschen Webseite weiter zu lesen: "Das Vorhaben gehört zum 89-Punkte-Plan zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus, der Anfang Dezember vom Kabinett verabschiedet wurde. Eine solche „gefährdende Veröffentlichung personenbezogener Daten“ soll künftig mit einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bewehrt sein. Sollte es keine öffentlich zugänglichen Daten sein, drohe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Mit der Strafe müsse derjenige rechnen, der Daten verbreitet, „die geeignet sind, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder einer sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen“.

In den vergangenen Jahren gab es immer wieder mutmaßlich von Rechtsextremisten verfasste Listen mit persönlichen Daten wie Adressangaben, Fotos oder Informationen über persönliche Umstände vermeintlicher politischer Gegner."

Quelle: SNA News (Deutschland)

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