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Landtagswahlen: Jurist zweifelt an Bundeszwang bei Unregierbarkeit

Archivmeldung vom 15.06.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.06.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Wahl, Wahlurne, Stimmabgabe (Symbolbild)
Wahl, Wahlurne, Stimmabgabe (Symbolbild)

Bild: Gabi Eder / pixelio.de

Sollten Sachsen, Brandenburg und Thüringen nach den anstehenden Landtagswahlen unregierbar werden, sieht der Professor für Staatsrecht an der Universität Speyer, Joachim Wieland, ein Eingreifen der Bundesregierung skeptisch, sofern die Bundesländer ihren Bundespflichten nicht mehr nachkämen.

Der sogenannte "Bundeszwang" wäre "das letzte Mittel", das in jedem Fall voraussetzen würde, dass beispielsweise Sachsen seine Pflichten gegenüber dem Bund verletzt hätte, sagte Wieland dem "Handelsblatt". "Selbst dann dürfte der Bundeszwang nur als letztes Mittel eingesetzt werden", so der Professor an der Universität Speyer weiter. Der Bundeszwang ist in Artikel 37 des Grundgesetzes geregelt. Der Staat stellt damit sicher, dass seine Gesetze bundesweit zur Anwendung kommen. Mit Zustimmung des Bundesrates kann die Regierung einen Kommissar einsetzen, um ein Land zur Anwendung seiner Gesetze zu zwingen.

Wieland glaubt mit Blick auf die Landtagswahlen in Ostdeutschland nicht, dass der Bundeszwang als "taugliches Mittel zur Krisenbewältigung" in Betracht komme. Eine solche Situation, wie sie etwa in Sachsen eintreten könnte, müsse auf der Ebene des Freistaates bewältigt werden. "Die Regierung bliebe zunächst geschäftsführend im Amt", so der Jurist. Denkbar sei "auch die Tolerierung einer Minderheitsregierung", so Wieland weiter. Auch der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart sieht die Idee des Bundeszwangs skeptisch. "Der Umstand allein, dass nach Wahlen zum Landtag eine Regierungsbildung schwierig bis unmöglich wird, ist dafür kein Grund. Die Regierungsbildung ist Sache des Landes", sagte Degenhart dem "Handelsblatt". Eine Verletzung von Bundespflichten käme aus Sicht Degenharts allenfalls dann in Betracht, "wenn zum Beispiel die geschäftsführende Regierung nicht mehr in der Lage wäre, die Bundesgesetze auszuführen, was schwer vorstellbar ist, da die geschäftsführende Regierung weitgehend die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Regierung hat", sagte Degenhart.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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