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Karlsruhe: Länder können Windräder im Wald nicht generell verbieten

Archivmeldung vom 10.11.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.11.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0/ Sababurg im Reinhardswald (Hessen), Ansicht von Südwesten/ Windräder aus Freepik/ Komposition WB / Eigenes Werk
Bild: Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0/ Sababurg im Reinhardswald (Hessen), Ansicht von Südwesten/ Windräder aus Freepik/ Komposition WB / Eigenes Werk

Bundesländer können die Errichtung von Windrädern in Waldgebieten nicht ausnahmslos untersagen. Ein entsprechender Passus des Thüringer Waldgesetzes sei mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig, teilte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag mit. Eine Verfassungsbeschwerde von privaten Waldbesitzern hatte demnach Erfolg.

Die angegriffene Vorschrift verbietet ausnahmslos die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen und verhindert damit jeden Bau von Windrädern in Wäldern. Diese Regelung greife aber in das geschützte Eigentumsrecht der Waldeigentümer ein, so die Karlsruher Richter. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, weil das Gesetz formell verfassungswidrig sei.

Dem Freistaat Thüringen fehle für die angegriffene Regelung die Gesetzgebungskompetenz. Stattdessen sei der Paragraf der Gesetzgebungszuständigkeit für das Bodenrecht zuzuordnen, von der der Bund im betroffenen Bereich abschließend Gebrauch gemacht habe. Die Landesgesetzgeber könnten Waldgebiete allerdings aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz für Naturschutz und Landschaftspflege unter Schutz stellen, "sofern diese Gebiete aufgrund ihrer ökologischen Funktion, ihrer Lage oder auch wegen ihrer Schönheit schutzwürdig und -bedürftig sind", fügte das Verfassungsgericht hinzu. In Thüringen habe der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit durch verschiedene Regelungen bereits Gebrauch gemacht. Prägend für diese Regelungen sei aber ein spezifischerer Bedarf, konkrete Teile von Natur und Landschaft zu erhalten oder auch zu entwickeln (Beschluss vom 27. September 2022, 1 BvR 2661/21).

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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