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Haintz: Deutschland hat den Boden der Demokratie verlassen

Archivmeldung vom 14.11.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.11.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Ein Wasserwerfer wurde gegen friedliche Demonstranten in Frankrut eingesetzt.
Ein Wasserwerfer wurde gegen friedliche Demonstranten in Frankrut eingesetzt.

Bild: Markus Haintz / Eigenes Werk

Nach übereinstimmenden Berichten der drei bekanntesten Demonstrationsanwälte Ralf Ludwig, Markus Haintz und Dirk Sattelmaier, gibt es auf den coronakritschen Demonstrationen immer größere Schikanen und rechtswidrige Übergriffe von Polizeikräften gegen Teilnehmer und Organisatoren der genehmigten Demonstrationen.

Markus Haintz erklärte heute auf Telegram: "Heute wurden von den 3 bekanntesten "Demoanwälten" 2 (Ralf und Dirk) in Köln grob rechtswidrig auf einer angezeigten, nicht verbotenen und damit legalen Demo in Gewahrsam genommen. Ich und andere wurden in Frankfurt mit dem Wasserwerfer angegangen, auf einer rechtmäßigen Spontanversammlung.
Deutschland hat den Boden der Demokratie verlassen."

"Trotz der massiven Schickanen und Übergriffe der Polizei, verzeichneten die Livestreamübertragung der Ereignisse rund 235.000 Zuschauer", so Markus Haintz weiter.

Weiterhin erläutere er für alle zukünftigen Teilnehmer der kommenden Demonstrationen folgende Information: "§ 29 Versammlungsgesetz

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,

1a. entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, einem Aufzug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt.

2. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,

3.  als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,

4. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,

5. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,

Falls ihr schon immer mal wissen wolltet, was eure Strafe sein kann in dwn obigen Fällen. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.
(Ausnahme Leiter und Veranstalter, Sonderregeln.)

Allerdinges nur dann, wenn rechtmäßig aufgelöst oder verboten wurde."

Quelle: Markus Haintz

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