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Uhl: Notwendige Abschiebungen durchsetzen

Archivmeldung vom 28.12.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.12.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Anlässlich des brutalen Überfalls auf einen Rentner in der Münchener U-Bahn erklärt der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU- Bundestagsfraktion, Dr. Hans-Peter Uhl MdB:

Unabhängig von der Diskussion um die Anwendung des Jugendstrafrechts muss es möglich sein, dass ein unbelehrbarer nichtdeutscher Serienstraftäter aus Deutschland abgeschoben werden kann, noch bevor er hier einen Mord begehen kann.

Hierfür hat die Union eine wichtige Rechtsänderung bewirkt: Vor der Gesetzesänderung im August 2007 war eine Ausweisung schwerstkrimineller Serienstraftäter aus Deutschland kaum möglich, weil für diesen Personenkreis ein besonderer Ausweisungsschutz galt. Die ins Aufenthaltsgesetz eingeführte abgeschwächte "Mehmet-Klausel" beendet diesen unhaltbaren Zustand zumindest für heranwachsende Serienstraftäter. Leider war eine Einbeziehung von schwerstkriminellen Jugendlichen mit der SPD nicht durchsetzbar. Die Folge ist, dass Minderjährige auch weiterhin Serienstraftaten begehen können und dabei kaum Gefahr laufen, ausgewiesen zu werden.

Eine Abschiebung, evtl. nach Verbüßung einer Mindesthaftzeit, hat eine abschreckende Wirkung wie keine andere Strafe. Dies beweist nicht zuletzt der "Mehmet-Effekt" in den Jahren 1998 und 1999. Die öffentliche Debatte um die Abschiebung hatte gefährdete Jugendliche diszipliniert und die Eltern sensibilisiert, ihren Erziehungsauftrag konsequenter wahrzunehmen. Im Münchner Polizei-Report 1999 heißt es wörtlich: "Spürbar hielten sich potentielle Täter von Straftaten zurück."

Auch für einen EU-Bürger kommt eine Ausweisung in Betracht, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung von ihm ausgeht. Sogar für minderjährige EU-Bürger besteht zumindest rechtlich die Möglichkeit der Ausweisung, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit dafür sprechen. Dies ist der Fall bei einer Verurteilung zu mindestens fünf Jahren Haft. Insbesondere wenn Täter Einsicht und Reue fehlen lassen, muss der Schutz der Bevölkerung den Vorrang vor allen sozialpädagogischen Erwägungen haben.

Bei den beiden Münchner U-Bahn-Schlägern ist genau zu prüfen, ob die Justiz auf die bisherige kriminelle Karriere angemessen reagiert hat. Daran wird sich die Frage anschließen, ob die Landeshauptstadt München unter dem gegebenen ausländerrechtlichen Rahmen eine Ausweisung hätte verhängen können.

Quelle: CDU/CSU - Bundestagsfraktion

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