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Datenschützer: Kfz-Überwachung muss sich am Bundesdatenschutzgesetz orientieren

Archivmeldung vom 23.10.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.10.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Thilo Weichert auf der Demonstration „Freiheit statt Angst“
Thilo Weichert auf der Demonstration „Freiheit statt Angst“

Foto: Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
Lizenz: CC-BY-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattung über die massenhafte Erfassung von KFZ-Kennzeichen durch private wie öffentliche Stellen weist der oberste Datenschützer des Landes Schleswig-Holstein auf Unterschiede bei der rechtlichen Bewertung hin. Gegenüber der Tageszeitung "neues deutschland" erklärte der Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert, dass sich die Legalität privater Überwachung grundsätzlich am Bundesdatenschutzgesetz bemesse: Es gelte, "berechtigte und schutzwürdige Interessen abzuwägen". Auch müsste die Überwachung transparent gemacht und Daten zeitnah gelöscht werden: "Es kann erlaubt sein. Aber es kommt darauf an, was vertraglich vereinbart wurde." Anders verhalte es sich im Fall ansatzloser staatlicher Kfz-Überwachung, beispielsweise durch Polizeibehörden. Diese habe das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2008 bereits als grundgesetzwidrig eingestuft.

Am Dienstag hatten "Süddeutsche Zeitung" und NDR über die massenhafte Erfassung von Kfz-Kennzeichen durch Betreiber von Autowaschanlagen, Campingplätzen und Parkhäusern berichtet. In einem anderen Fall befasste sich das Bundesverwaltungsgericht seit Mittwoch mit der Rechtmäßigkeit der Erfassung von Autokennzeichen auf bayerischen Straßen, nachdem das Landesverwaltungsgericht München die Speicherung von acht Millionen Kennzeichen monatlich im Jahr 2012 als "verhältnismäßig" beurteilt hatte. Die Klage wurde abgewiesen.

Quelle: neues deutschland (ots)

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