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Gutachten: Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen das Grundgesetz

Archivmeldung vom 20.09.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.09.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Der Gesetzentwurf zur so genannten Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen das Grundgesetz. Das ist das Ergebnis eines von der Stiftervereinigung der Presse in Auftrag gegebenen Gutachtens. Anlass war der im Frühjahr 2007 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung, wonach Telefondienstleister, Internetprovider und Anbieter von E-Mail-Adressen die persönlichen Daten ihrer Kunden sechs Monate lang speichern müssen.

In diesem Zeitraum können Polizei, Staatsanwaltschaft, Bundesnachrichtendienst, Bundesverfassungsschutz und militärischer Abschirmdienst auf den Datenbestand zugreifen, ohne dass ein Verdacht auf eine schwere Straftat erforderlich ist.

Medienverbände und Journalistenorganisationen haben vielfach darauf hingewiesen, dass auch der gesamte Kommunikationsverkehr von Journalisten von diesen Planungen betroffen wäre. E-Mail- und Telefonkontakte könnten ausgewertet und die Verbindungen aufgedeckt werden. Der Quellenschutz wäre damit nicht mehr gewährleistet, denn Informanten würden künftig eher davor zurückschrecken, sich der Presse anzuvertrauen, wenn ihre Kontaktaufnahme ohne Weiteres nachvollziehbar wird.

Laut dem von der Stiftervereinigung der Presse vorgelegten Rechtsgutachten "Datenschutz und presserechtliche Bewertung der 'Vorratsdatenspeicherung'" stellt die Speicherung von Daten auf Vorrat einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 Grundgesetz) dar. Besonders einschneidend sei, dass die Behörden auf die Daten aller Bürger zugreifen könnten, und zwar unabhängig davon, ob diese einer Straftat verdächtigt werden oder nicht. Ferner wird laut Gutachten das Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Darüber hinaus konstatiert das Rechtsgutachten einen Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und kommt zu dem Ergebnis, dass der Informantenschutz sogar "gänzlich abgeschafft" würde, wenn Polizei, Staatsanwaltschaft und Geheimdienste auf die Redaktionsdaten zugreifen könnten. Vor diesem Hintergrund appelliert die Stiftervereinigung der Presse an den deutschen Gesetzgeber, den Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung unter sachgemäßer Beachtung des Grundgesetzes umzusetzen. Insbesondere müsse klar festgelegt werden, wann eine Vorratsdatenspeicherung überhaupt zulässig ist.

Quelle: Pressemitteilung Stiftervereinigung der Presse


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