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Zu der im Wahlkreis 160 (Dresden I) anstehenden Nachwahl teilt der Bundeswahlleiter mit

Archivmeldung vom 10.09.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.09.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

1. Nachdem in dem Wahlkreis 160 (Dresden I) die Wahlkreisbewerberin der NPD am 7. September 2005 verstorben ist, hat der Kreiswahlleiter gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Bundeswahlordnung (BWO) in dem betroffenen Wahlkreis die Bundestagswahl am 18. September diesen Jahres abgesagt und entsprechend den Regelungen des Bundeswahlgesetzes eine Nachwahl angekündigt.

2. Die Nachwahl hat spätestens 6 Wochen nach dem Tag der Hauptwahl (18. September 2005) stattzufinden (§ 43 Abs.2 Bundeswahlgesetz – BWG). Die sächsische Landeswahlleiterin wird den Tag der Nachwahl in diesem Zeitrahmen zu bestimmen haben. Mit der sächsischen Landeswahlleiterin bin ich der Auffassung, dass die Nachwahl – anders als bei der letzten Bundestagswahl – nicht mehr am Tag der Hauptwahl (18. September) durchgeführt werden kann. Nach dem Tod der Wahlkreisbewerberin ist die zum 18. September verbleibende Zeit zu kurz, weil zunächst von der betroffenen Partei, NPD, innerhalb der nach § 82 Abs. 2 BWO vom Kreiswahlleiter bestimmten Frist ein(e) neue(r) Wahlkreis-Bewerberin/Bewerber zu benennen ist. Außerdem sind alle bislang im Wahlkreis 160 – für die Briefwahl – erteilten Wahlscheine ungültig geworden. Die dortigen Briefwähler, die zum Teil bereits gewählt haben, müssen neue Briefwahlunterlagen mit einem neuen, um den/die Ersatzbewerber(in) ergänzten Stimmzettel und Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten.

3. Ich gehe davon aus, dass die sächsische Landeswahlleiterin den Tag der Nachwahl unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten auf Anfang Oktober diesen Jahres festsetzen wird.

4. Die Bundestagswahl wird am 18. September im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt. In der Wahlnacht werde ich nach § 71 Abs. 5 und 6 BWO ein vorläufiges Wahlergebnis für das Wahlgebiet ermitteln und bekannt geben. Dieses Wahlergebnis wird infolge der dann noch ausstehenden Nachwahl im Wahlkreis 160 in besonderer Weise vorläufig sein: Es wird nur das Ergebnis für 298 Wahlkreise enthalten. Ob und inwieweit in dem vorläufigen Wahlergebnis Annahmen zu den Zweitstimmen der im Wahlkreis 160 ca. 219 000 Wahlberechtigten Berücksichtigung finden, werde ich nach Prüfung der bisherigen Wahlpraxis bei Bundestagswahlen in den nächsten Tagen entscheiden.

5. Die in der Öffentlichkeit geäußerten Zweifel an dem Verfahren der Nachwahl sind unbegründet. – Das Bundeswahlgesetz hat wegen des besonderen Charakters der Persönlichkeitswahl in den Wahlkreisen für den Fall des Versterbens eine(r) Wahlkreisbewerberin/Wahlkreisbewerbers eine Nachwahl angeordnet. Anders als bei den Landeslisten findet kein „Nachrücken“ statt; im Bundestagswahlrecht ist nicht die Aufstellung von „Ersatzbewerbern“ vorgesehen. Der Gesetzgeber hat somit in Kauf genommen, dass die Wahlberechtigten in einem Wahlkreis ihre Stimmen in Kenntnis des Wahlergebnisses aus dem übrigen Wahlgebiet abgeben. Es wäre unzulässig, von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen.

– Eine – wie auch immer geartete – Geheimhaltung des Wahlergebnisses aus den nicht betroffenen 298 Wahlkreisen bis zum Abschluss der Nachwahl würde dem Bundestagswahlrecht zuwider laufen und dem demokratischen Charakter der Bundestagswahl widersprechen. Die sich mit der Bundestagswahl vollziehende grundlegende demokratische Willensbildung für die Bundesrepublik Deutschland hat sich in allen ihren Phasen

– bis auf die geheime Stimmabgabe – öffentlich zu vollziehen. Das äußert sich nicht zuletzt darin, dass die Stimmenauszählung öffentlich erfolgt. Daran darf sich auch bei einer noch ausstehenden Nachwahl nichts ändern. Als Bundeswahlleiter bin ich verpflichtet, die Wählerschaft unverzüglich nach Eingang der Schnellmeldungen der Landeswahlleiter über das vorläufige Ergebnis im Wahlgebiet, soweit es ermittelt werden konnte, zu informieren.

Aus derzeitiger Sicht halte ich es für unwahrscheinlich, dass Zusammentritt und Beschlussfähigkeit des 16. Deutschen Bundestages durch die Nachwahl im Wahlkreis 160 beeinträchtigt werden. Es spricht alles dafür, dass die Nachwahl so zeitig durchgeführt werden kann, dass der Bundeswahlausschuss Anfang Oktober das endgültige Wahlergebnis feststellen kann.

Quelle: Pressemitteilung Statistisches Bundesamt

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