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FDP, Linke und Grüne mit Änderungsantrag zu Intensivpflege-Gesetz

Archivmeldung vom 24.06.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.06.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Die Gesetzespläne von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zur Reform der Intensivpflege bei Patienten, die dauerhaft beatmet werden müssen, haben zu einer seltenen Allianz von FDP, Linkspartei und Grünen im Bundestag geführt.

In einem gemeinsamen Änderungsantrag, über den die Zeitungen des "Redaktionsnetzwerks Deutschland" berichten, fordern die drei Oppositionsparteien im Gesundheitsausschuss, den Entwurf in wesentlichen Punkten zu ändern. Der Entwurf von Spahn verletze sowohl das im Grundgesetzes garantierte Selbstbestimmungsrecht als auch die Behindertenrechtskonvention der UNO, weil die Betroffenen nicht frei darüber entscheiden könnten, ob sie zu Hause oder in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden, heißt es in dem Antrag.

"Ein Gesetzestext, der der Krankenkasse ein Entscheidungsrecht über den Aufenthaltsort des Versicherten einräumt, wird diesen Normen nicht gerecht", schreiben die drei Oppositionsparteien. Spahn hatte seinen Gesetzentwurf aufgrund der scharfen Kritik von Sozialverbänden bereits überarbeitet. Nach seinen aktuellen Plänen haben zwar die Krankenkassen nicht selbst das Recht, den Wohnort der Beatmungspatienten zu bestimmen. Nach Ansicht von Kritikern besteht die Möglichkeit der Einflussnahme aber weiterhin über den Medizinischen Dienst der Kassen, der die Begutachtung übernimmt.

Die Sorge, dass die Kassen Einfluss nehmen, besteht auch deshalb, weil die Versorgung in einer stationären Einrichtung weniger kostet als eine Pflege zu Hause. In dem Änderungsantrag heißt es dagegen: "Wünschen der Versicherten, die sich auf den Ort der Leistung (…) richten, ist zu entsprechen." Damit werde sichergestellt, dass die Versicherten selbst entscheiden könnten, wo sie leben wollten, wird in der Begründung argumentiert. Komme der Medizinische Dienst bei der Begutachtung zu dem Schluss, dass eine qualitative Versorgung nicht gewährleistet sei, müsse die Krankenkasse an dem vom Versicherten gewählten Ort für Abhilfe sorgen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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