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Montgomery fordert Verbot von Sterbehilfevereinen

Archivmeldung vom 03.11.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.11.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Frank Ulrich Montgomery Bild: montgomery.de
Frank Ulrich Montgomery Bild: montgomery.de

Der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, hat im Vorfeld der Bundestagsentscheidung über eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe am kommenden Freitag seine Forderung nach einem Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe bekräftigt. In einem Schreiben an alle Bundestagsabgeordneten stellte er sich hinter den Gesetzentwurf der Abgeordneten Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD), der ein Verbot jeder Form geschäftsmäßiger Sterbehilfe vorsieht und auf weitere rechtliche Regelungen verzichtet.

Zugleich wies er Behauptungen zurück, der Entwurf kriminalisiere die Ärzte. Nach eingehender inhaltlicher und rechtlicher Prüfung könne die Bundesärztekammer keine Gefahr der Kriminalisierung der Ärzteschaft erkennen. "Dieses Argument dient ausschließlich der Verunsicherung der Abgeordneten und auch einiger Ärzte", stellte der BÄK-Präsident gegenüber den Bundestagsabgeordneten klar. Unwahr sei auch die Behauptung, es gäbe einen "Flickenteppich" von Bestimmungen in den ärztlichen Berufsordnungen. Richtig sei vielmehr, dass aus Gründen des Föderalismus unterschiedliche Formulierungen Eingang in die Berufsordnungen gefunden hätten. "Alle 17 Kammerpräsidenten Deutschlands haben daher in einer Pressekonferenz am 5. Dezember 2014 gemeinsam festgestellt, dass es nicht zu den ärztlichen Aufgaben gehört, sich am Suizid eines Patienten helfend zu beteiligen. Dies beinhaltet die in allen 17 Berufsordnungen wortgleich verankerte "Generalpflichtenklausel" (§ 1(2) MBO)", so Montgomery. Anders als behauptet, würden die Ärztekammern auch keine Approbationen entziehen. Dazu seien die Ärztekammern überhaupt nicht legitimiert. "Vielmehr handelt es sich hierbei um eine den staatlichen Behörden vorbehaltene Aufgabe", heißt es abschließend in dem Schreiben.

Quelle: Bundesärztekammer (ots)

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