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Sorgfalt bei Attesten zur Mund-Nasen-Bedeckung

Archivmeldung vom 06.10.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.10.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
(Symbolbild)
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Bild: Eigenes Werk /OTT

"Bei der Ausstellung ärztlicher Atteste müssen Ärztinnen und Ärzte gemäß § 25 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns mit der notwendigen Sorgfalt verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung aussprechen", darauf weist Dr. Gerald Quitterer, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK), im Vorfeld des 79. Bayerischen Ärztetages hin.

Ein Attest könne nur aus der unmittelbaren Kenntnis der gesundheitlichen Situation des Patienten erstellt werden. Deshalb seien eine gründliche Anamnese und eine körperliche Untersuchung entsprechend den medizinisch-fachlichen Standards notwendig. "Wer ohne die notwendige Sorgfalt oder gar nur aus Gefälligkeit ein Attest ausstellt, verstößt nicht nur gegen die Berufsordnung, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar - mit allen Konsequenzen", erklärt Quitterer.

In der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 ist in § 1 Abs. 2 Nr. 2 festgelegt, dass Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, von der Trageverpflichtung befreit sind. Für die erforderliche Glaubhaftmachung ist ein formloses ärztliches Zeugnis hilfreich, aber nicht zwingend vorgegeben.

Nach Auffassung des BLÄK-Präsidenten sollten Ärztinnen und Ärzte, die die infektiologische Sinnhaftigkeit einer MNB in Frage stellen, nicht den weitgehend gesellschaftlichen Konsens über das Tragen von MNB, die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und nicht zuletzt die Grundsatzentscheidung des Verordnungsgebers ignorieren. Atteste über die Unzumutbarkeit des Tragens einer MNB sollten nur ausgestellt werden, wenn schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen. Der Arzt dient laut § 1 der Bundesärzteordnung nicht nur der Gesundheit des einzelnen Menschen, sondern auch der Gesundheit des gesamten Volkes. Über einen entsprechenden Leitantrag des BLÄK-Präsidiums zum sorgfältigen und abwägenden Vorgehen bei Attesten zur Befreiung von der MNB wird auf dem Bayerischen Ärztetag 2020 abgestimmt.

Quelle: Bayerische Landesärztekammer (ots)


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