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Juristische Nebenwirkungen

Archivmeldung vom 20.10.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.10.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić

Der folgende Standpunkt wurde von Beate Bahner geschrieben: "Mediziner, die ohne Bedacht impfen, können sich eine Schadensersatzforderung wegen Körperverletzung einhandeln. Exklusivabdruck aus dem Spiegel-Bestseller „Corona-Impfung – Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten“."

Bahner weiter: "Die Impfung basiert auf einem Behandlungsvertrag

Das Robert Koch-Institut (RKI) (1) fordert: „Behandelnde Ärzte haben im Rahmen des Behandlungsvertrags mit ihren Patienten die rechtliche Pflicht, die Patienten oder die Eltern bzw. Sorgeberechtigten im Rahmen der vorgesehenen Routineuntersuchungen auf die Möglichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit indizierter Impfungen zum Schutz vor Infektionskrankheiten hinzuweisen. Zusätzlich haben sie die Pflicht, Patienten über die Folgen einer unterlassenen Impfung zu informieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der persönlichen ärztlichen Auffassung und möglichen subjektiven Bedenken oder Vorbehalten“ (2).

Die Beurteilung darüber, ob und inwieweit Impfungen gegen Infektionskrankheiten nicht nur „möglich“, sondern auch „indiziert“ und damit „notwendig“ sind, verbleibt freilich beim Arzt. Denn nur der Arzt ist aufgrund seines Fachwissens und der ihm obliegenden Pflicht, dieses stets auf dem aktuellen medizinischen Stand zu halten, hierfür kompetent.

Das Robert Koch-Institut weist gleichzeitig zu Recht auf die Notwendigkeit der Aufklärung hin: „Die Aufklärung ist ein wichtiger Teil der ärztlichen Impfleistung. Die Aufklärungspflichten gegenüber zu impfenden Personen sind im ‚Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten‘ (Patientenrechtegesetz) im Jahr 2013 neu geregelt worden (§ 630e BGB). Vor Durchführung einer Schutzimpfung ist es ärztliche Pflicht, die zu impfende Person oder den anwesenden Elternteil bzw. Sorgeberechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären, damit eine wirksame Einwilligungserklärung abgegeben werden kann“ (3)....[weiterlesen]

Quelle: apolut von Beate Bahner

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