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Rheinische Post: Wider die Lust am Umtausch

Archivmeldung vom 27.12.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.12.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Alle Jahre wieder kommt nicht nur das Christuskind, sondern auch die Lust am Umtausch von Weihnachtsgeschenken. Wenn Onkel Otto zu verstehen gibt, er hätte ein blau-gestreiftes dem blütenweißen Hemd vorgezogen; wenn Tante Erna ihrem Otto klar macht, für einen weiteren Ring fehlten ihr die Finger, eine Brosche jedoch, die hätte sie gerne - dann sind das keine Einzelfälle, sondern Vorboten dessen, was sich alljährlich von heute bis Dreikönige ergießt: ein Strom von Umtauschkunden.

Sie sind bei Geschäftsleuten unbeliebt wie Ladenhüter. Es ist gut, dass es kein gesetzlich verbrieftes Recht auf Umtausch gibt, dass es dabei bleibt: Ein korrekt zustande gekommener Kaufvertrag unter Geschäftsfähigen mit anschließender Eigentumsübertragung an der Käufer hat grundsätzlich zivilrechtlich Bestand, es sei denn, dass die Ware fehlerhaft ist oder es ihr an einer zugesicherten Eigenschaft mangelt. Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten. Es rüttele niemand an dem ehernen Rechtsprinzip. Wenn der Textilhändler beim Hemd, der Juwelier beim Ring dennoch in den Umtausch einwilligt, ist das entweder Folge einer Vereinbarung beim Kauf oder Ausfluss der Großzügigkeit des Verkäufers. Generell sei für die tollen Tage des Umtauschens die Populärversion des Kategorischen Imperativs empfohlen: Was du nicht willst, dass man dir tu' . . .

Quelle: Rheinische Post

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