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foodwatch zu BGH/Ehrmann Monsterbacke

Archivmeldung vom 05.12.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.12.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall Ehrmann/"Monsterbacke" erklärt Oliver Huizinga, Experte für Lebensmittelwerbung bei der Verbraucherorganisation foodwatch:

"Solange die Politik beim Schutz der Verbraucher vor Werbeschwindel weiterhin versagt, bleibt nur der Sisyphusweg über die Gerichte, der das grundsätzliche Problem nicht lösen kann. Die Monsterbacken lauern überall, denn im Lebensmittelmarkt hat irreführende Werbung System. Der Fall Ehrmann zeigt exemplarisch, dass der im Lebensmittelrecht verankerte Schutz der Verbraucher vor Täuschung bestenfalls dann Realität wird, wenn er im Einzelfall mühsam vor Gericht erstritten werden kann. Die Politik könnte es verhindern, dass eine Monsterbacke alle Instanzen bis zum EuGH beschäftigt: indem sie klare gesetzliche Vorgaben an die Hersteller durchsetzt, mit denen ein so irreführendes Produkt gar nicht erst in den Handel gelangt.

Eine transparente Nährwertkennzeichnung, ein Verbot der regelmäßig irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeaussagen und eine Vorgabe, dass nur solche Lebensmittel als Kinderprodukte vermarktet werden, die auch wirklich für Kinder geeignet sind: Die Politik kann vieles tun, um die systematische Täuschung einzudämmen. Bei dieser Aufgabe versagen sowohl die Bundesregierung als auch der europäische Gesetzgeber. foodwatch hat einen 15-Punkte-Plan mit konkreten gesetzlichen Maßnahmen vorgelegt, mit denen die Verbraucher vor den häufigsten Täuschungsfällen geschützt werden können."

Hintergrund: Die Wettbewerbszentrale hatte Ehrmann wegen des Vorwurfs irreführender Werbung verklagt. Das Molkereiunternehmen wirbt für seinen Früchtequark "Monsterbacke" mit dem Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch", obwohl das Produkt einen Zuckeranteil von 13 Prozent enthält. Der BGH verwies den Fall heute an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Der 15-Punkte-Plan von foodwatch im Detail: www.foodwatch.de/15-punkte

Quelle: foodwatch e.V. (ots)

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