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Untätigkeitsbeschwerde gegen das BVG wegen Vereinbarkeit des Strafrechts-§ 130 mit dem Grundgesetz

Archivmeldung vom 24.10.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.10.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

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Nachfolgend ein Leserkommentar zur Meldung "Gehb: Untätigkeitsbeschwerde auch für Straßburger Gerichtshof?" vom 23.10.2007.

Dem rechtspolitischen Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jürgen Gehb, ist angesichts von Problemen mit dem EuGfM in Erinnerung zu rufen, daß hierzulande seit Jahrzehnten das "bundeseigene" Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auch dringendst einer Klage wegen Untätigkeit bedarf.

So hat unlängst in der führenden "Neuen Juristischen Wochenschrift" der ehemalige Richter am LG Hamburg, Dr. Bertram, das BVG dazu aufgefordert, sich endlich mit der Frage nach der Vereinbarkeit von § 130 StGB (Volksverhetzung) mit den Artikeln 3 und 5 des Grundgesetzes zu befassen! Seit Jahrzehnten - inbesonders nach der letzten - verschärfenden - Novellierung dieses Strafrechtsartikels 130 gibt es immer mehr Menschen, die wegen dieses - dem Grundgesetz geringer= wertigen Strafrechtsartikels - in ihren Grundrechten verletzt werden, also auf Deutsch gesagt, wegen ihrer Meinung zu Geldstrafen oder gar zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden! Diese skandalöse Meinungsfreiheitseinschränkung, verbunden mit Verletzung ihrer Würde (Artikel 1, GG) und ihrer Benachteiligung wegen politisch oder religiöser Einstellung ist eines wirklichen freiheitlichen Systems und dessen Rechtsordnung nicht vereinbar! Hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion oder ihr rechtspolitischer Sprecher als Jurist keinen Blick auf diese unhaltbare Situation im Lande? Kennen die Damen und Herren Abgeordneten, die angeblich nur ihrem Gewissen verantwortlich sind, nicht den Spruch von Bertold Brecht: "Wer die Wahrheit nicht kennt, ist bloß ein Dummkopf, wer sie aber kennt, und nicht ausspricht, ist ein Verbrecher!" Oder der Ausspruch eines emeritierten Neuhistorikers, Prof. Eberhard Jaeckel, im Deutschland= funk-Interview: die Behinderung von § 130 im Bereich von Forschung ist eines Rechtsstaates unwürdig! Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages sollte zunächst seine "Hausaufgaben" machen, bevor er sich auch um die Probleme mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kümmert. Vielleicht werden nämlich - wenn sich das BVG endlich der Frage der Unvereinbarkeit von § 130 mit den Artikeln 3 und 5 des Grundgesetzes angenommen hat, die Zahlen von Deutschen mit Klagen vor dem EuGfM deutlich verringern.

Leserkommentar von Karl-P. Schlor

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