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Künstlersozialabgabe trifft (fast) jeden

Archivmeldung vom 24.01.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.01.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Für viele ist die Künstlersozialabgabe bisher kein Begriff gewesen, obwohl eine Vielzahl von Unternehmen hiervon betroffen sind. Dies liegt vor allem daran, dass bisher die Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven die Einhaltung der Abgabepflicht für die Künstlersozialabgabe mit rund 10 Personen überwacht hatte.

Man kann sich sicherlich leicht vorstellen, wie häufig hier ein abgabepflichtiges Unternehmen geprüft wurde. Doch nunmehr rollt eine Überprüfungswelle durchs Land.

Die Künstlersozialabgabe ist eine Umlage und entsteht unabhängig vom Wissen um die Pflicht der Künstlersozialabgabe. Bei Inanspruchnahme der künstlerischen oder publizistischen Leistungen sind die beauftragenden Unternehmer verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Die Künstlersozialabgabe ist keine freiwillige Leistung, sondern eine Pflichtabgabe.

Betroffen von dieser Abgabepflicht sind alle Unternehmen, die entweder künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, die regelmäßig Werbung für ihr eigenes Unternehmen machen oder die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Künstler oder Publizisten selber in der Künstlersozialkasse versichert sind. Abgabepflichtig sind die Entgelte, die an selbständige Künstler/ Publizisten gezahlt werden. Künstler ist gemäß § 2 KSVG derjenige, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Generell als Künstler/ Publizist wird angesehen, wer im Künstlerbericht der Bundesregierung aus dem Jahre 1975 bzw. dem Autorenreport 1972 aufgeführt ist. Selbständig tätig sind beispielsweise auch Künstler, die nebenberuflich (z. B. als Angestellte, Beamte oder Arbeiter) oder gelegentlich (z. B. Hausfrauen, Rentner, Pensionäre, Studenten) künstlerisch tätig sind.

Die Zahlungen an juristische Personen (GmbH, AG, „1-Euro-GmbH/ Mini-GmbH“, Limited, US-Corporation, eingetragener Verein, Genossenschaft etc.), die künstlerisch oder publizistisch tätig sind, sind nicht abgabepflichtig. Diese ist vielmehr selbst abgabepflichtig.

Die 1-Euro-GmbH-24 und die Clubcommission Berlin e.V. haben nunmehr gemeinsam zwei Merkblätter (eine Kurz- und eine Langfassung) veröffentlicht. Sie sollen einen ersten Überblick über die Künstlersozialabgabe bringen und sind als Hilfestellung bei der Prüfung der Frage, ob man als Unternehmen von dieser Abgabepflicht betroffen ist, gedacht. Sie können und wollen eine individuelle Beratung zu diesem Thema nicht ersetzen. Die Merkblätter können unter 1-euro-gmbh-24.de heruntergeladen werden.

Quelle: 1-Euro-GmbH-24 Inc. & Co KG

 

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