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Schadensersatz bei Film- und sonstigen Fonds

Archivmeldung vom 28.08.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.08.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Wie zu vernehmen war soll das Landgericht Karlsruhe einem Anleger des CFB Fonds 140 einen Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank zugesprochen und dabei die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung bei Verschweigen von Rückvergütungsvereinbarungen, sog. Kick – Backs, auf Medienfonds übertragen haben.

Wiederholt mit Pressemitteilung vom 07.05.2007 hatte die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte auf das enorme Haftungsrisiko von Banken und Sparkassen angesichts dieser Rechtslage aufmerksam gemacht. Es ist zu hoffen, dass auch andere Gerichte die Vorgaben des BGH künftig entschlossen umsetzen, nachdem das Landgericht München I bei VIP – Medienfonds zuletzt die Rechtslage noch verkannt hat.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte sieht sich durch diese Entwicklung ein weiteres Mal in ihrer Beratung der Mandanten bestätigt. Das Thema Kick – Back nimmt in unserer Vertretungspraxis und der Prozessführung seit Jahren einen breiten Raum ein und hat auch enttäuschten Klienten von Vermögensverwaltern in etlichen Fällen zu außerordentlichen Schadensersatzzahlungen verholfen. Es ist in den für unsere Mandanten insbesondere gegen die Commerzbank geführten VIP – Filmfonds - Verfahren das zentrale Argument.

Quelle: Pressemitteilung Jens Graf Rechtsanwälte


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