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Limited (Ltd.) in Deutschland – Möglichkeiten zur Zwangsvollstreckung

Archivmeldung vom 02.02.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.02.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Rechtsform der englischen Private Company Limited by Shares (kurz: Limited oder Ltd.) tritt inzwischen seuchenartig auf. Gerade diese Rechtsform wird bei einer Geschäftstätigkeit in Deutschland häufig genutzt, um andere Marktteilnehmer zu prellen, zu betrügen und anders zu schädigen.

In vielen Fällen muss man der Financial Times Deutschland zustimmen, die am 20.12.2005 schrieb: „Limiteds, das sind meistens die, die kein Geld haben und von den Banken auch keines bekommen“.

Tatsächlich genügen bei dieser Gesellschaftsform bereits ein nominales Stammkapital von 1 £ und wenige Hundert Euro für die Errichtung und Anmeldung. Wenn also zwielichtige Unternehmer den schützenden Mantel der Limited für ihre wenig durchdachten oder von vornherein auf Betrug angelegten Geschäftsmodelle nutzen, geht dies immer zu Lasten derjenigen, die auf seriöse Weise in der Rechtsform der Limited tätig sein wollen.

Viele geschädigte Gläubiger stehen vor dem Problem eines zwar vollstreckbaren, aber wirtschaftlich am Ende möglicherweise wertlosen Titels. Aber wie kann man erfolgreich vollstrecken? - Was kommt nach einem erfolgreichen Urteil gegen eine Ltd.?

Deutsches Recht findet Anwendung

Obwohl es sich bei der Limited um eine Gesellschaft nach englischem Recht handelt, findet bei der Vollstreckung von deutschen Urteilen der in Deutschland tätigen Limited auch deutsches Recht Anwendung.

Ein zentraler Punkt ist, dass meist nur die Limited als Vollstreckungsschuldner haftet, nicht aber der hinter der Limited stehende Director, also der Geschäftsführer, oder die Gesellschafter in Anspruch genommen werden können. Also kommt auch nur das Vermögen der Gesellschaft für eine Vollstreckung in Frage: aus Gläubigersicht die Crux der beschränkten Haftung.

Entsprechend bestehen bei den von vornherein auf Betrug angelegten Gesellschaften nur geringe Aussichten darauf, vollstreckbares Vermögen anzutreffen. Wegen des praktisch nicht vorhandenen Stammkapitals können meist noch nicht einmal die Kosten für den Gerichtsvollzieher erzielt werden. Für ein erfolgreiches oder wenigstens wirtschaftlich sinnvolles Vorgehen gegen eine Limited als Schuldner, ist Information der Schlüssel Auch wenn der Sachverhalt noch so eindeutig beweisbar ist, kann ein aussichtsloses Vollstreckungsverfahren den wirtschaftlichen Schaden für den Gläubiger noch vergrößern. Die Informationsbeschaffung sollte deshalb beginnen, bevor man sich überhaupt dazu entscheidet, einen Prozess gegen die Gesellschaft zu führen. Außerdem sollte immer geprüft werden, ob die Hintermänner nicht doch persönlich haftbar gemacht werden können Infos beschaffen!

Die ersten und sehr wichtigen Informationsquellen sind dabei die Unterlagen aus den bisherigen Geschäftsbeziehungen. Im Idealfall findet sich bereits in den Geschäftsbriefen eine Kontoverbindung der Gesellschaft. Nur mit Hilfe dieser ergibt sich überhaupt die Möglichkeit der Kontopfändung. Ob weitere Konten der Limited bestehen, kann unter Umständen das eigene Kreditinstitut – verständlicherweise selten offen – beantworten. Ein unverbindlicher Anruf bei der eigenen Bank soll schon manchen wertvollen Hinweis erbracht haben.

Forderungspfändung

Häufig werden Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners mit zum Teil namentlich bezeichneten Forderungen bei anderen Unternehmen oder Privatpersonen gerechtfertigt, die ebenfalls noch nicht gezahlt hätten. Auch wenn man in den Wahrheitsgehalt solcher Rechtfertigungen kein übermäßiges Vertrauen legen sollte, besteht zumindest die Möglichkeit, dass derartige Außenstände der Limited existieren. Solche Forderungen lassen sich grundsätzlich ebenfalls pfänden. Sollten sich die Rechtfertigungen als unwahr erweisen, hat man unter Umständen zumindest eine weitere Informationsquelle, die Auskünfte zum Schuldner liefern kann.

Vermögen am Sitz der Niederlassung in Deutschland

Ein weiterer Ansatzpunkt, den man aus der Geschäftspost entnehmen kann, ist die Anschrift der Limited. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass es sich nur um eine sogenannte Briefkastenfirma handelt. Aber es ist auch nicht ausgeschlossen, dass sich das Grundstück tatsächlich im Eigentum der Limited befindet. Klarheit bringt dann eine Anfrage bzw. Einsichtnahme beim zuständigen Grundbuchamt. Zu beachten ist hierbei, dass das Grundbuch kein öffentliches Register ist, d.h. man muss für eine Einsichtnahme ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen. Ein solches kann in der Regel aber durch einen vollstreckbaren Titel nachgewiesen werden. Allerdings ist die Aussicht auf tatsächlich vorhandenes Grundvermögen der Limited von allen Möglichkeiten die unwahrscheinlichste. Gegbenenfalls findet sich unter der angegebenen Geschäftsadresse aber ein reales Büro oder eine Produktionsstätte mit pfändbaren Sachwerten, wie zum Beispiel EDV-Anlagen. Nachforschungen in diese Richtung sind daher immer sinnvoll.

Auswertung des Internets als Informationsquelle

Nicht zu unterschätzen ist das Internet als Instrument zur Informationsbeschaffung: einfach und kostengünstig. Jeder, der in diesen vernetzten Zeiten rechtsgeschäftlich in Erscheinung tritt, also auch der Betrüger, hinterlässt Spuren in der digitalen Welt. Oft genügt schon eine Anfrage bei den einschlägigen Suchmaschinen, die zudem mehr zu Tage fördern, als die eigene Internetpräsenz der Limited.

Was bringt ein Recherchedienst?

Natürlich kann man auch einen Recherchedienst einschalten. Allerdings sollte man sich genau überlegen, ob und was man als ohnehin gebeutelter Gläubiger investieren möchte. Vor allem verlangt dieses Instrument auch eine entsprechende Kontrolle des Recherchedienstes und klare Weisungungen, was der Auftraggeber sich von einer solchen Recherche verspricht. Hier sollten Handlungsoptionen bei der Informationsgewinnung bereits vorher definiert werden, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Fazit:

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Informationsgewinnung möglichst früh beginnen und die gewonnene Datenmenge regelmäßig aktualisiert werden sollte. In jedem Fall sollte sie in engem Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt vorgenommen werden, damit er realistisch beurteilen kann, welche Verfahrensschritte überhaupt Erfolg versprechen und welche aus wirtschaftlichen Gründen besser unterbleiben.

Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte (Text von Ulrich W. Schulte, Rechtsanwalt)

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