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Arbeitslosengeldberechnung teilweise falsch

Archivmeldung vom 19.04.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.04.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Arbeitsmarkt wandelt sich. Konnten die jetzigen Rentner noch selbst entscheiden ob und wohin sie innerhalb einer Firma wechseln, oder ob das Arbeiten in Teilzeit ihnen reicht, so müssen die Arbeitnehmer heutzutage flexibler sein.

Will man seinen Job nicht verlieren, geht man Kompromisse ein.

Gerade jetzt ist es für Arbeitslose wichtig bestimmte Regeln zur Berechnung ihres Arbeitslosengeldes selbst zu kennen. Sachbearbeiter vergessen oftmals die Sonderregelungen. Es gibt Sonderregelungen auf die der Antragssteller hinweisen muss, dies sogar schriftlich.

Berechnungszeitraum verlängern

Hat ein jetzt Arbeitsloser im vorletzten Jahr im Durchschnitt bedeutend mehr verdient als im vergangenen Jahr so kann er schriftlich beantragen, dass bei der Berechnung die vergangenen zwei Jahre zu Grunde gelegt werden. Hier greift eine Härtefallregelung aus dem Dritten Sozialgesetzbuch (§ 130 Abs. 3 Nr. 2). Damit steigt das zu berechnende Durchschnittseinkommen und somit auch die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Erhöhung durch Kinder

Sollten Arbeitslose Anspruch auf Kindergeld haben, so beträgt sein Leistungssatz für das Arbeitslosengeld 67% anstatt 60%. Bei schwangeren ist anzuraten, dass sie die Schwangerschaft bei Antragsstellung angeben.

Teilzeitarbeiter

Um Teilzeitarbeit interessant zu machen, hat der Gesetzgeber die starre Regelung gelockert und einen längeren Berechnungszeitraum angelegt. Er bietet unter bestimmten Umständen an, bei erneuter Arbeitslosigkeit nach der Teilzeitbeschäftigung 100 %, also den vollen Netto-Teilzeitlohn als Arbeitslosengeld (§130 Abs. 2 Nr. 4 SGB III) zu zahlen.

Voraussetzungen dafür sind:
Die neue Arbeitszeit beträgt mindestens 20 % weniger als die tarifliche Arbeitszeit.
Die vorausgegangene Tätigkeit mit längerer Arbeitszeit hat der jetzige Teilzeitarbeitnehmer in den letzten 3 ½ Jahren wenigstens 6 Monate zusammenhängend ausgeübt.

Dann zahlt bei Ausscheiden aus der Teilzeitarbeit das Arbeitsamt Arbeitslosengeld bis zum durchschnittlichen Nettolohn der Teilzeitarbeit. Auf Deutsch heißt das: Der erneut arbeitslos Gewordene kann sich von der Höhe des Arbeitslosengeldes her verbessern. Ist nämlich der Nettolohn aus der Teilzeitarbeit höher als das Arbeitslosengeld davor, so erhöht sich auch das Arbeitslosengeld nach Ende der Teilzeitarbeit.

Bestandsschutz

Der Bestandschutz beim Arbeitslosengeld bedeutet, dass der Arbeitlose nach der Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb der nächsten zwei Jahre nach dem letzten Tag des Arbeitslosengeldbezuges ein Anspruch auf das Bemessungsentgelt aus dem letzten Leistungsbezug hat. Das bedeutet, der Arbeitslose kann innerhalb von drei Jahren ein Arbeitslosengeld geltend machen, welches sich aus dem Bemessungsentgelt ergibt, wonach das Arbeitslosengeld zuletzt bezogen wurde.

Lediglich der Leistungssatz ist dem jeweiligen Kalenderjahr um die maßgeblichen Steuerabzüge angepasst. Wird durch die Beschäftigung ein höherer Arbeitslosengeldanspruch erworben als zuletzt, bleibt diese Vorschrift selbstverständlich unberücksichtigt. Die Regelung soll dem Arbeitslosen ermöglichen eine Beschäftigung mit geringerem Arbeitsentgelt anzunehmen.

Quelle: Verein für Existenzsicherung e. V.

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