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Verjährungfrist zwingt Anleger zum Handeln

Archivmeldung vom 19.11.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.11.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Für alle Anleger, die vor dem 1. Januar 2002 eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds, Aktienfonds, Aktien oder eine Eigentumswohnung gekauft haben, wird es Zeit, den Aktenordner aus dem Schrank zu holen und sich die Kontoauszüge anzusehen. Lief die Anlage schlechter als versprochen, besteht nur noch bis zum 31. Dezember 2011 die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche oder die Rückabwicklung wegen Falschberatung, verschwiegener Kick-Back-Zahlungen oder gar arglistiger Täuschung zivilrechtlich einzufordern.

Zu Neujahr 2012 greift zum ersten Mal die im Jahre 2002 eingeführte Verkürzung der Verjährungsfrist von 30 Jahren auf nunmehr 10 Jahren (Schuldrechtsmodernisierung). Der 30jährige Schuldenturm ist also auf zehn Jahre geschrumpft.

Betroffen sind davon alle zivilrechtlichen Ansprüche, egal, ob der Gläubiger von diesen Ansprüchen Kenntnis hatte oder nicht. Die neuen Vorschriften gelten auch für alle Ansprüche die vor dem Jahr 2002 entstanden sind. Deshalb verjähren Ende 2011 grundsätzlich alle Ansprüche, die 10 Jahre und älter sind (30 Jahre nach der alten Regelung). Ausnahmen bestehen für bereits titulierte Ansprüche und Ansprüche aus Grundstücksgeschäften sowie familien- und erbrechtliche Ansprüche. Oder, wenn rechtzeitig eine fristverlängernde Klage eingereicht wird.

Die Berliner Kanzlei HEE Rechtsanwälte Hache Eggert Eickhoff warnt schon mal vor einem zu erwartenden Justizstau: "Wegen des Ende des Jahres 2011 doch insgesamt zu erwartenden höheren Verjährungsaufkommens ist mit einer Mehrbelastung der Justiz zu rechnen. Das wird die Justiz aber auch diesmal verkraften. Zuletzt wurden 2004 lastwagenweise Klagen bei dem Landgericht Berlin eingereicht, als damals erstmals die neue dreijährige Verjährungsfrist ablief."

Die dreijährige Verjährungsfrist gilt, wenn man als Gläubiger von einem Anspruch (Schaden oder Falschberatung) gegen eine Bank, einen Vermittler oder Verkäufer Kenntnis hatte oder auch hätte haben müssen, weil zum Beispiel in den Medien gewarnt wurde. Die zehnjährige Verjährungsfrist ist grundsätzlich kenntnisunabhängig.

Und es gibt noch einen Unterschied: Die dreijährige Verjährung endet immer zum Ende eines Jahres. Die zehnjährige Verjährung ist stichtagbezogen, beginnt also beim Kauf einer Anlage und endet taggenau nach zehn Jahren. Das bedeutet, wer im Januar, April oder Juni 2002 eine Anlage gekauft hat, für den endet auch im Januar, April oder Juni 2012 die Verjährungsfrist und nicht erst am Ende des Jahres 2012.

Die Liste der betroffenen Anlagen ist lang

Das diesjährige Silvester ist also für alle Anleger von Interesse, die insbesondere um die Jahrtausendwende vielen großspurigen Versprechungen von Beratern geglaubt hatten und im Laufe der Jahre enttäuscht wurden.

Rechtsanwalt Thorsten Krause von der Kanzlei KAP (Krause Appelt Partnerschaft) Rechtsanwälte aus München teilte dem Finanznachrichtendienst GoMoPa.net mit: "Dies betrifft vor allem Beteiligungen, die Ende der Jahre 2000 und 2001 und um die Jahrtausendwende veräußert und falschberaten wurden.

Hier sind atypisch stille Gesellschaftsverträge, wie etwa die von der Rothmann & Cie. emittierten Leasinggesellschaften wie die LeaseTrend AG, die ALAG AG, die Albis Finance, Garbe Logimac oder die Frankonia (jetzt Deltoton) sowie die RWB und die OFL AG (nunmehr Four Gates AG) zu nennen. Auch Medienfonds und Schifffonds wie beispielsweise die KC-Medien, Montranos, Apollo, VIP können ebenso betroffen sein wie Immobilienfonds, etwa der erst kürzlich geschlossenen DEGI-Fonds."

Auch Forderungen aus so genannten Hebelmodellen (EuroPlan, Lex-Konzept-Rente, Sicherheits-Kompakt Rente, Profit-Plan Noble, SpaRenta und andere, insbesondere im Zusammenhang mit der englischen Clerical Medical (CMI) Versicherung und Generali AG), die um die Jahrtausendwende vertrieben wurden, können laut Rechtsanwalt Thorsten Krause hiervon betroffen sein.

KAP Rechtsanwälte empfehlen in jedem Fall, eine Erstberatung durch einen spezialisierten Anwalt durchzuführen. In einer Erstberatung werden neben den Chancen und Risiken eines Vorgehens gegen Verursacher der Falschberatung ebenso die Kosten dargestellt. In diesem Zusammenhang wird als wesentlicher Aspekt auch die Frage der Verjährung geklärt. Wegen der eintretenden Verjährung, sollte kurzfristig gehandelt werden.

Besonders betroffen: Filmfonds

Warum insbesondere bei Filmfonds akuter Handlungsbedarf besteht, erläutert Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll aus Lahr im Schwarzwald (Baden-Württemberg) so: "Spätestens seit dem Jahr 2000 wurden Medienfonds und Filmfonds in Deutschland immer beliebter. Insbesondere aus steuerlichen Gründen haben Anlageberater und Banken meist vermögenden Personen die Investition empfohlen. Anleger mussten meist nur einen Teil der Einlage erbringen (zum Beispiel lediglich 50 Prozent), der restliche Teil wurde gestundet."

Steuerlich konnten dann aber die vollen 100 Prozent der Einlage aufgrund der Unternehmereigenschaft der Medienfonds und Filmfonds sofort im Jahr der Einzahlung abgesetzt werden. Im Spitzensteuersatz erhielten die Anleger dann zirka 50 Prozent der Gesamteinlage von 100 Prozent zurück und erhielten somit den eingezahlten Betrag voll zurück. Anleger hatten daher praktisch keinen Geldbetrag einbezahlt und hofften auf die Gewinne, die die Medienfonds und Filmfonds erwirtschaften sollten. Diese Gewinne sollten durch Garantien und Schuldübernahmen namhafter Banken gesichert sein.

Traumhafte Vorstellungen für die Anleger: keine Einzahlung leisten, Steuern sparen, gesicherte Einnahmen durch eine Bank und schlussendlich hohe und sichere Gewinne. Leider haben sich diese Versprechungen der Anlageberater und Banken nicht bewahrheitet. Die Medienfonds und Filmfonds sind für Anleger zu Verlustgeschäften geworden. In den USA wurde bereits seit langem von "stupid german money" gesprochen.

Durch zwei Medienerlasse des Bundesfinanzministeriums im Jahr 2001 und 2005 wurden die Filmfonds als Steuermodell uninteressant. Man kann Verluste nur noch mit Verlusten aus weiteren Filmfonds verrechnen. Die Bayerische Finanzverwaltung hielt zudem die sofortige steuerliche Geltendmachung der Einlage unzulässig, wenn Garantien von Banken die Einnahmen sichern wollen (insbesondere Medienfonds mit Defeasance-Struktur).

Die Verluste sind keine unternehmerischen Anfangsverluste, sondern aktive Forderungen gegen die Bank. Das heißt in der Praxis, so Dr. Stoll: "Die eingezahlten Beträge müssen dann über Jahre abgeschrieben werden, was zu Steuernachzahlungen für die Vergangenheit führt. Auf die Anleger kamen und kommen hohe Steuernachforderungen des Fiskus zu."

Welches Problem es bei Filmfonds noch gibt, lesen registrierte GoMoPa-Mitglieder hier.

Quelle: Goldman Morgenstern & Partners Llc (GoMoPa) / Siegfried Siewert

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